21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Landgericht Bonn Urteil21.04.2004

Gemeinde muss nicht rund um die Uhr streuenStreupflicht bestimmt sich maßgeblich nach der Verkehrs­be­deutung

Wenn eine Bushaltestelle nur geringe Verkehrs­wich­tigkeit hat, muss dort nicht vor 7 Uhr morgens gestreut werden. Dies hat das Landgericht Bonn entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall rutschte die Klägerin im Winter um 6 Uhr morgens auf dem Weg zum Arbeitsplatz an einer Bushaltestelle auf gefrorenem Schnee aus, stürzte und verletzte sich. Die Bushaltestelle war nicht gestreut. Die Klägerin meinte, die beklagte Gemeinde sei ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen und klagte auf Zahlung von Schmerzensgeld.

Keine Verletzung der Räum- und Streupflicht

Das Landgericht Bonn entschied gegen die Klägerin. Sie habe keinen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld, denn die Beklagte habe ihre Räum- und Streupflicht nicht verletzt.

Das Landgericht führte dazu aus, dass sich Inhalt und Umfang der Winterdienstpflicht nach den Umständen des Einzelfalles richten. Art und Wichtigkeit des Verkehrsweges seien ebenso zu berücksichtigen, wie seine Gefährlichkeit und das zu erwartende Verkehr­s­auf­kommen. Grundsätzlich bestehe an Bushaltestellen eine gesteigerte Streupflicht. Dies gelte jedenfalls für einen zentralen Busbahnhof als wichtigen Verkehr­s­kno­tenpunkt (vgl. BGH, Urt. v. 01.07.1993 - III ZR 88/92).

Bushaltestelle war keine zentrale Einrichtung

Nach Auffassung des Landgerichts habe die Bushaltestelle nicht zu einer zentralen Einrichtung, die einem erhöhten Verkehr­s­auf­kommen unterlag, gehört. Sie habe daher nicht bereits um 6 Uhr morgens gestreut sein müssen. Auch könne der früh beginnende Linienverkehr eine frühzeitige Winter­dienst­pflicht nicht begründen. Es sei nämlich zu beachten, dass von der streu­pflichtigen Gemeinde nicht verlangt werden könne, alle Haltestellen eines Stadtgebietes ausnahmslos zu Beginn des jeweiligen Linienverkehrs zu streuen. Dies überspanne die an die Verkehrs­si­che­rungs­pflicht anzustellenden Anforderungen.

Die Beklagte habe hier alles Zumutbare getan. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass zuerst die Gefällstrecken gestreut wurden (vgl. OLG Frankfurt a.M., VersR 1995, 45).

Vertrauen auf die Streuwirkung nur innerhalb eines gewissen Zeitraums

Der Schutzzweck der Streupflicht bestehe darüber hinaus nur innerhalb eines gewissen Zeitraums, so das Landgericht weiter. Der Verkehrs­teil­nehmer dürfe nur einige Stunden nach dem Ende der Streupflicht des Vortages auf deren Wirkung vertrauen. Dieser Vertrau­ens­schutz bestehe jedenfalls nicht für den, der frühmorgens vor Beginn der Streupflicht unterwegs sei.

Quelle: Landgericht Bonn, ra-online (vt/rb)

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