03.12.2024
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Dokument-Nr. 31271

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Landgericht Bonn Urteil27.10.2021

Vorgesetzter muss nicht kontrollieren, wie viel Bundes­wehr­soldat bei Ausbil­dungs­maßnahme trinktAusbilder sind nicht zur Kontrolle der konkreten Flüssigkeits­aufnahme von Soldaten verpflichtet

Das Landgericht Bonn hat die Klage eines Bundes­wehr­soldaten auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld gegen die Bundesrepublik Deutschland abgewiesen. Der Soldat hatte dem zuständigen Ausbilder eines Einzel­kämpferl­ehrgangs vorgeworfen, seine Amtspflichten verletzt und ihm keine Gelegenheit gegeben zu haben, ausreichend Flüssigkeit zu sich zu nehmen. Diesen Vorwurf konnte der Soldat vor Gericht nicht beweisen. Das Landgericht befand, dass der Ausbilder zudem keine Pflicht zur Kontrolle der Flüssigkeits­aufnahme der einzelnen Soldaten habe.

Der Bundes­wehr­soldat hatte an einem Einzel­kämp­fer­lehrgang "Führer eines Jagdkommandos" teilgenommen, in dessen Zuge er einem Eingangstest unterzogen wurde. Er musste u.a. einen Geländemarsch absolvieren, der bei heißen Temperaturen über 30 Grad stattfand. Dabei erlitt der Soldat einen Kreis­lauf­zu­sam­menbruch aufgrund eines Flüssig­keits­de­fizits. Er musste operiert werden und war nach stationärer Behandlung im Krankenhaus und Arbeits­un­fä­higkeit sechs Monate lang im Innendienst statt wie bisher im Außendienst tätig. Dabei entgingen ihm Zulagen, die er im Außendienst erhalten hätte. Er verklagte den Bund auf über 10.000 Euro Schadenersatz sowie ein Schmerzensgeld von 50.000 Euro.

Fürsorgepflicht der Bundeswehr-Ausbilder: Keine Pflicht zur Kontrolle der Flüssig­keits­aufnahme

In dem Gerichts­ver­fahren vor dem Landgericht Bonn konnte der Soldat nicht beweisen, dass seine erlittene Wehrdienst­be­schä­digung durch vorsätzliche unerlaubte Handlung des für die Bundesrepublik handelnden zuständigen Ausbilders verursacht worden war. Das Gericht sah es nicht für erwiesen an, dass der Ausbilder die ihm obliegenden Amtspflichten vorsätzlich verletzt hatte.

Dieser habe zwar eine Fürsorgepflicht gegenüber den an dem Eingangstest teilnehmenden Soldaten gehabt. Diese Fürsorgepflicht werde durch die "Zentra­l­richtlinie Gefechtsdienst aller Truppen (zu Lande)" für Märsche unter schwierigen Tempe­ra­tur­be­din­gungen wie Hitze oder Kälte konkretisiert. Danach sind die Vorgesetzten verpflichtet, die Maßnahmen zum Verhüten von Hitze und Kälteschäden durchzusetzen. Zu diesen Maßnahmen zählen alle 2 Stunden kurze Pausen zwischen 10 und 20 Minuten, bei starker Hitze häufiger. Zudem ist für Getränke zu sorgen. Soldaten müssen bei Anzeichen von Hitzeschäden aus der marschierenden Gruppe genommen werden.

Soldat konnte nicht nachweisen, dass keine Gelegenheit zum Trinken bestand

Dass einer der Ausbilder vorsätzlich diese Anforderungen nicht eingehalten hätte, konnte nicht der Kläger nicht nachweisen. Aus den sich wider­spre­chenden Zeugenaussagen ergab sich, dass jedenfalls grundsätzlich Gelegenheit zur Flüssig­keits­aufnahme bestand und dass der Ausbilder zu Beginn des Lehrgangs auf die befürchtete Tageshitze und das insoweit erforderliche Mitführen einer ausreichenden Menge an Getränken hingewiesen habe. Auch nach einzelnen Etappen - nach Bewältigung einer Hindernisbahn und nach dem Gepäcklauf - habe es Zeit gegeben, um zu trinken. Der Ausbilder habe zwar die tatsächliche Flüssig­keits­aufnahme der einzelnen Soldaten nicht kontrolliert, jedoch sei während des gesamten Eignungstests wiederholt gesagt worden, dass die Teilnehmer trinken sollten. Vor jeder Bahn wurden sie befragt, ob sie sich in der Lage sähen, den Test fortzusetzen.

Kein Trinkverbot - Gelegenheit zur Flüssig­keits­aufnahme zwischen einzelnen Etappen

Der Kläger selbst behauptete zwar, dass die Ausbilder keine Trinkpausen angeboten hätten, aber auch aus seinen Aussagen ergab sich, dass zumindest vor und nach dem Hindernislauf faktisch Gelegenheit zum Trinken bestand. Ein ausdrückliches Trinkverbot gab es jedenfalls nicht.

Das Gericht konnte angesichts der wider­sprüch­lichen Aussagen der Beteiligten nicht entscheiden, ob die Trinkpausen tatsächlich stattgefunden hatten. Eine Pflicht der Ausbilder zur Kontrolle der Flüssig­keits­aufnahme ergebe sich, so das Gericht, ohnehin nicht aus den Amtspflichten. Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung von Schadensersatz gemäß § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG sei jedenfalls aufgrund der Regelung des § 91 a Abs. 1 SVG ausgeschlossen, führte das Gericht aus.

Drohender Kreis­lauf­kollaps war nicht erkennbar

Auch habe der Kläger keine Umstände nachgewiesen, aus denen sich vor seinem Kollaps Anzeichen für einen vorliegenden Hitzeschaden hätten ergeben können, so dass die Ausbilder dazu verpflichtet gewesen wären, ihn aus dem Marsch zu nehmen. Er selbst habe keinen Hinweis auf seine schlechte körperliche Verfassung gegeben, noch sei diese äußerlich erkennbar gewesen. Auch waren die Soldaten nicht zur Teilnahme an den einzelnen Einglie­de­rungs­runden verpflichtet, sondern hätten auch einfach das Tempo verringern und sich von den anderen Soldaten überholen lassen können.

Quelle: Landgericht Bonn, ra-online (vt/we)

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