21.11.2024
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Landgericht Bielefeld Urteil19.02.2013

LG Bielefeld untersagt irreführende Werbung für Senseo Edelstahl Kaffeemaschine zum Preis von 8,97 EuroAngebotene Kaffeemaschine ist lediglich kompatibel zu allen Kaffeepads

Das Landgericht Bielefeld hat auf Klage der Wettbe­wer­bs­zentrale einen Anbieter von Druckerpatronen und Handyzubehör wegen irreführender Werbung für den Verkauf einer Kaffee­pad­ma­schine, die als "Senseo Edelstahl Kaffeemaschine" bezeichnet wurde, zur Unterlassung verurteilt. Tatsächlich wurde keine Kaffee­pad­ma­schine des Typs Senseo verkauft.

Im zugrunde liegenden Streitfall warb ein Unternehmen Druckerpatronen und Handyzubehör im Betreff seines Newsletters, der an 2,5 Millionen Empfänger ging, mit einer Sonderaktion wie folgt:

"Senseo Edelstahl Kaffeemaschine nur 8.97 (statt 40.00 Euro) / Druckerpatronen 95 % billiger."

Im nachfolgenden Text hieß es:

"Pad Edelstahl Kaffeemaschine, 550 Watt. Kompatibel zu allen Kaffeepads von Senseo, Tchibo, Melitta, Jacobs, Dallmayr etc. inkl. Kaffeepadhalter und Thermo Edelstahl-Tasse."

Unternehmen verkauft in Wirklichkeit nicht näher bezeichnete Kaffee­pad­ma­schine eines anderen Herstellers

Eine Senseo Edelstahl Kaffeemaschine wurde jedoch nicht angeboten, sondern tatsächlich verkaufte das Unternehmen in dieser als "Sonderaktion" bezeichneten Aktion eine nicht näher bezeichnete Kaffee­pad­ma­schine eines anderen Herstellers, die lediglich kompatibel zu allen Kaffeepads war.

Unternehmen vertraut auf Verständnis und Mitdenken der Verbraucher

Auf die von der Wettbe­wer­bs­zentrale wegen Irreführung ausgesprochene Abmahnung verteidigte sich das Unternehmen damit, Verbraucher könnten aufgrund des Hinweises, wonach die Pad Edelstahl Kaffeemaschine kompatibel zu allen Kaffeepads von Senseo, Tchibo, Melitta, etc. sei, erkennen, dass es sich nicht um eine Senseo Kaffeemaschine handeln würde. Die Wettbe­wer­bs­zentrale gab dem Unternehmen zunächst die Möglichkeit, die Angelegenheit gütlich vor der zuständigen Einigungsstelle beizulegen. Die Beklagte nahm das Vergleichs­angebot nicht an, sondern wollte die Angelegenheit gerichtlich klären lassen.

Landgericht bejaht Irreführung der Verbraucher

Das Landgericht Bielefeld sieht in der Werbung eine Irreführung. Sie erwecke bei dem Verbraucher den Eindruck, dass im Rahmen einer Sonderaktion eine Senseo Edelstahl Kaffeemaschine zu einem besonders günstigen Preis, nämlich 8,97 Euro, angeboten würde.

Quelle: Wettbewerbszentrale/ra-online

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