07.04.2025
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07.04.2025 
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Landgericht Berlin Urteil05.05.2011

LG Berlin: Keine Werbung für Atomkraftwerke mit Fotos von Windkraft­anlagenAbbildung stellt unzulässige Vereinnahmung guter Eigenschaften von Windenergie zu Gunsten von Kernkraftwerken dar

Die Werbung für die Umweltei­gen­schaften von Atomkraftwerken mit Fotos von Windkraft­anlagen stellt eine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne des Wettbe­wer­bs­rechts dar. Dies entschied das Landgericht Berlin

Im zugrunde liegenden Fall bestätigte das Landgericht Berlin im Wesentlichen eine am 7. Dezember 2010 erlassene einstweilige Verfügung, mit der einem Verein und anderen Personen untersagt worden ist, eine Werbeanzeige mit einem entsprechenden Bild zu verbreiten oder öffentlich zur Schau zu stellen. Auf dem Bild ist das Kernkraftwerk Unterweser zu sehen, davor vier Windkraft­anlagen eines von der Antragstellerin hergestellten Modells; überschrieben ist beides mit „Klimaschützer unter sich. Kernkraftwerk Unterweser und Windenergie: CO2- Ausstoß = Null“.

Werbung auch durch verfas­sungs­rechtlich garantierte Meinungs­freiheit nicht gerechtfertigt

Die Abbildung stelle, so das Landgericht, eine unzulässige Vereinnahmung der guten Eigenschaften von Windenergie zu Gunsten von Kernkraftwerken dar, die durch die verfas­sungs­rechtlich garantierte Meinungsfreiheit nicht gerechtfertigt sei.

Quelle: Landgericht Berlin/ra-online

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