15.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 24866

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Beschluss21.07.2015Landgericht Berlin67 T 149/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2016, 81Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2016, Seite: 81
  • NZM 2016, 239Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2016, Seite: 239
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Mitte, Beschluss22.06.2015, 20 C 1004/15
ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Beschluss21.07.2015

Untermieter nur zur Räumung der ihm zum Gebrauch überlassenen Räume verpflichtetGebrauch setzt zumindest Mitbesitz an den Räumen voraus

Ein Untermieter kann zwar im Wege einer einstweiligen Verfügung gemäß § 940 a Abs. 2 der Zivil­pro­zess­ordnung (ZPO) zur Räumung verpflichtet werden, auch wenn gegen ihn kein Räumungstitel vorliegt. Jedoch umfasst die Räumungs­verpflichtung nur die Räume, die ihm zum Gebrauch überlassen wurden. Dies setzt zumindest einen Mitbesitz an den Räumen voraus. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Wohnungsmieter mehrere Räume der Wohnung an Untermieter vermietet. Nachdem die Vermieterin gegen den Mieter aus diesem Grund ein Räumungstitel erwirkt hatte, verlangte sie im Wege der einstweiligen Verfügung von einem der Untermieter die Räumung und Herausgabe der vollständigen Wohnung. Das Amtsgericht Berlin-Mitte hielt dies insoweit für unzulässig, wie das Räumungs­be­gehren auch die vom Untermieter nicht angemieteten Räume der Wohnung umfasste. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde der Vermieterin.

Räumungs­ver­pflichtung betrifft nur die zum Gebrauch überlassenen Räume

Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die sofortige Beschwerde der Vermieterin zurück. Gemäß § 940 a Abs. 2 ZPO dürfe die Räumung von Wohnraum durch einstweilige Verfügung gegen einen Dritten unter anderem nur dann angeordnet werden, wenn er in Besitz der Mietsache ist. Diese Voraussetzung sei im vorliegenden Fall nur hinsichtlich der an den Untermieter zum Gebrauch überlassenen Wohnräume erfüllt, nicht jedoch hinsichtlich sämtlicher Räume der Wohnung. Der Mieter habe die Wohnung nicht vollständig dem Untermieter überlassen.

Gebrauch erfordert zumindest Mitbesitz

Aus § 546 Abs. 2 BGB lasse sich nach Auffassung des Landgerichts nichts anderes herleiten. Denn nach dieser Vorschrift könne der Vermieter die Mietsache nach Beendigung des Mietver­hält­nisses nur von einem Dritten verlangen, dem die Mietsache zum Gebrauch überlassen wurde. Gebrauch setze zumindest Mitbesitz voraus. Der Untermieter habe aber keinen Mitbesitz an sämtlichen Räumen der Wohnung.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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