21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 31461

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Beschluss02.09.2021Landgericht Berlin67 S 95/21
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2021, 729Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2021, Seite: 729
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil20.04.2021, 8 C 225/20
ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Beschluss02.09.2021

Erfor­der­lichkeit der Neuankündigung eines Balkonanbaus bei Baubeginn 16 Monate nach AnkündigungExtreme und unübliche zeitliche Abweichung

Soll mit dem Anbau von Balkonen 16 Monate nach der Ankündigung der Modernisierungs­maßnahme begonnen werden, so bedarf es einer Neuankündigung. In diesem Fall liegt nämlich eine Extreme und unübliche zeitliche Abweichung vor. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte eine Vermieterin im Jahr 2020 vor dem Amtsgericht Berlin-Mitte gegen eine ihrer Mieterinnen auf Duldung von Arbeiten zum Anbringen eines Balkons an der Wohnung. Die Baumaßnahme wurde von der Vermieterin mehr als 16 Monate zuvor angekündigt. Das Amtsgericht wies die Duldungsklage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Vermieterin.

Neuankündigung der Moder­ni­sie­rungs­maßnahme notwendig

Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Vermieterin stehe kein Anspruch auf Duldung zu. Denn die Moder­ni­sie­rungs­maßnahme habe neu angekündigt werden müssen. Die Zeit zwischen der Ankündigung der Baumaßnahme und des geplanten Baubeginns sei extrem und in keiner Weise mehr im Rahmen des Üblichen gewesen. Dies gelte erst Recht vor dem Hintergrund, dass es sich vorliegend um ein überschaubares Vorhanden handele, bei dem die massive Verzögerung ihren maßgeblichen Grund nicht in typischerweise zu erwartenden Abweichungen im Laufe des Baufortschritts gehabt habe.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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