23.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 29292

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Beschluss01.09.2020Landgericht Berlin67 S 108/20
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2020, 1181Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2020, Seite: 1181
  • NZM 2020, 799Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2020, Seite: 799
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil16.03.2020, 20 C 162/19
ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Beschluss01.09.2020

Kein Duldungs­an­spruch gegenüber Wohnungsmieter bei weit verfrüht ausgesprochener Modernisierungs­ankündigungRechts­missbräuchliche Modernisierungs­ankündigung bei Ankündigung 16 Monate vor Beginn der geplanten Baumaßnahmen

Bei einer weit verfrüht ausgesprochenen Modernisierungs­ankündigung steht dem Vermieter gegenüber dem Mieter kein Anspruch auf Duldung der Baumaßnahmen zu. Eine solche Ankündigung ist nämlich rechts­missbräuchlich. Von einer weit verfrühten Ankündigung kann ausgegangen werden, wenn sie 16 Monate vor Beginn der geplanten Baumaßnamen erfolgt. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine Vermieterin gegenüber einen ihrer Wohnungsmieter im Jahr 2019 Klage auf Duldung von Moder­ni­sie­rungs­maß­nahmen erhoben. Die Maßnahmen sollten ab Februar 2020 an dem großen Mietwoh­nungs­komplex in Berlin durchgeführt werden. Die Maßnahmen hatte die Vermieterin im September 2018 sämtlichen Mietern gegenüber angekündigt. Das Amtsgericht Berlin-Mitte hat die Duldungsklage abgewiesen. Dagegen richtete sich die Berufung der Vermieterin.

Kein Anspruch auf Duldung der Moder­ni­sie­rungs­maß­nahmen

Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Vermieterin stehe kein Duldungsanspruch zu. Ein auf eine weit vor dem beabsichtigten Beginn der Moder­ni­sie­rungs­maß­nahmen ausgesprochene Modernisierungsankündigung gestützter Duldungs­an­spruch sei wegen Rechts­miss­bräuch­lichkeit nicht durchsetzbar.

Weit verfrühte Moder­ni­sie­rungs­an­kün­digung untergräbt Mieterschutz

Durch eine weit verfrühte Ankündigung untergrabe der Vermieter nicht nur das an den Zugang der Ankündigung geknüpfte und zeitlich befristete Sonder­kün­di­gungsrecht des Mieters aus § 555 e Abs. 1 BGB, so das Landgericht, sondern beschränke gleichzeitig zu dessen Nachteil die Möglichkeiten zur erfolgreichen Geltendmachung von Härtegründen nach § 555 d Abs. 2 BGB. Zudem werde der Gesetzeszweck des § 555 c Abs. 1 Nr. 2 und 3 BGB unterlaufen, dem Mieter durch die Angabe des voraus­sicht­lichen Beginns und der Dauer der Maßnahmen sowie der zu erwartenden Mieterhöhung eine hinreichend verlässliche Planungs- und Entschei­dungs­grundlage für den weiteren Verlauf des Mietver­hält­nisses zu verschaffen. Die tatsächliche Umsetzung des angekündigten Vorhabens und die Einhaltung des mitgeteilten Kostenrahmens sei wegen des langen zeitlichen Vorlaufs nicht ausreichend gewiss.

Keine schutzwürdigen Rechtsvorteile für Vermieter

Nach Ansicht des Landgerichts erlangte der Vermieter durch eine weit verfrühte Moder­ni­sie­rungs­an­kün­digung keine schutzwürdigen Rechtsvorteile. Daher sei der Vortrag der Vermieterin unbeachtlich, nur eine zeitlich weit vorgelagerte Ankündigung der beabsichtigten Maßnahmen gewährleiste bei einem Großvorhaben einen sozia­l­ver­träg­lichen Ablauf der Modernisierung mit hinreichender Planungs­si­cherheit für den Vermieter und umfassender Information und Beratung für den Mieter. Die Ankündigungs- und Infor­ma­ti­o­ns­pflichten dienen vornehmlich dem Mieterschutz und nicht dem Interesse des Vermieters.

Kein Recht zur einheitlichen Ankündigung des Großprojekts

Nach Auffassung des Landgerichts müsse ein Großprojekt auch nicht einheitlich und vor dem Beginn des ersten Bauabschnitts für den gesamten Komplex angekündigt werden. Für die Ankün­di­gungs­pflicht des Vermieters seien auch bei einem Großvorhaben nicht die anderen Grundstücke betreffende Maßnahmen und Bauabschnitte maßgeblich, sondern allein die unmittelbare Einwirkung auf die Mietsache selbst durch das Ergreifen konkreter objektbezogener Maßnahmen, die sich auf die Wohnung, das Haus oder das Hausgrundstück beziehen.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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