21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 33712

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Urteil09.01.2024Landgericht Berlin67 S 184/23
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2024, 149Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2024, Seite: 149
  • WuM 2024, 82Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2024, Seite: 82
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil08.06.2023, 27 C 226/22
ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Urteil09.01.2024

Auszug eines Mitmieters begründet berechtigtes Interesse an Untervermietung des freiwerdenden ZimmersBeseitigung oder Verringerung der Gefahr der Beendigung des gesamten Mietver­hält­nisses

Zieht ein Mitmieter aus der Wohnung aus, so besteht ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung des freiwerdenden Zimmers gemäß § 553 Abs. 1 BGB, wenn dadurch die Gefahr der Beendigung des gesamten Mietver­hält­nisses durch den ausziehenden Mieter beseitigt oder verringert wird. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine 3-Zimmer-Wohnung in Berlin wurde von drei Mietern bewohnt. Im September 2022 zog einer der Mieter aus und bezog eine Wohnung in einem Studen­ten­wohnheim. Er blieb aber weiter Mieter der Wohnung. Die übrigen Mieter wollten nunmehr das freiwerdende Zimmer untervermieten, was die Vermieterin ablehnte. Die Mieter erhoben daraufhin Klage. Das Amtsgericht Berlin-Mitte gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Vermieterin.

Anspruch auf Zustimmung zur Untervermietung

Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Den Klägern stehe gemäß § 553 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Zustimmung zur Untervermietung zu. Die in der Wohnung verbleibenden Mieter haben ein berechtigtes Interesse daran, den bisher im Innenverhältnis auf den ausgezogenen Mitmieter entfallenden Anteil des Mietzinses durch die Aufnahme eines Untermieters zu kompensieren, sofern dadurch die Gefahr einer vom ausziehenden Mieter veranlassten Beendigung des gesamten Mietver­hält­nisses beseitig oder verringert wird. Das beim ausziehenden Mieter kein berechtigtes Interesse besteht, sei unerheblich, da es ausreiche, dass das berechtigte Interesse bei einem Mieter vorliegt.

Kein Widerspruch zur Rechts- und Sozialwohnung

Dass der ausziehende Mieter nunmehr Mieter zweier Wohnung ist, stehe dies nach Ansicht des Landgerichts nicht im Widerspruch zur Rechts- und Sozialordnung. Ein missbräuch­liches Entziehen von Wohnraum liege nicht vor. Durch die beabsichtigte Untervermietung werde kein Leerstand geschaffen.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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