18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 32576

Drucken
Beschluss22.09.2022Landgericht Berlin66 S 162/22
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2022, 1266Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2022, Seite: 1266
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Lichtenberg, Urteil19.05.2022, 16 C 218/21
ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Beschluss22.09.2022

Kein Kündigungsrecht des Vermieters nach Einbruch eines Mieters in leerstehende Nachbarwohnung wegen WasserschadensSchwerwiegende Pflicht­ver­letzung liegt nicht vor

Der Einbruch eines Mieters in die über seine Wohnung gelegene, leerstehende Nachbarswohnung zwecks Klärung der Herkunft eines Wasserschadens begründet kein Kündigungsrecht des Vermieters. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach der Rückkehr aus einem Urlaub im Juli 2021 stellte der Mieter einer Wohnung in Berlin einen Wasserschaden an der Decke und der Wand der Küche sowie der angrenzenden Wand zum Nachbarzimmer fest. Der Wasserschaden war braun eingefärbt. Zudem hatte sich auf den Küchenboden eine Pfütze gebildet. Nachfolgend brach der Mieter gewaltsam in die über seine Wohnung liegende Wohnung ein. Diese stand zu dem Zeitpunkt leer. Der Vermieter sah in diesem Verhalten einen Anlass zur Kündigung des Mietver­hält­nisses. Da der Mieter die Kündigung nicht anerkannte, erhob der Vermieter Räumungsklage. Das Amtsgericht Berlin-Lichtenberg wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Vermieters.

Kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung

Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung bestehe nicht, da weder ein Recht zur fristlosen noch ordentlichen Kündigung gegeben gewesen sei. Der Mieter habe die Tür der leerstehenden Wohnung gewaltsam geöffnet, weil er dort einen Wasserschaden vermutete und weiteres Ausdringen von Wasser verhindern wollte. Er habe nicht ausschließen können, dass der Wasseraustritt bereits über einen längeren Zeitraum unbemerkt erfolgt war. Der Mieter habe Selbsthilfe leisten wollen.

Kein Vorliegen einer schwerwiegenden Pflicht­ver­letzung

Selbst wenn der Mieter die zulässige Selbsthilfe irrtümlich überschritten haben sollte, so das Landgericht, stelle dies keine so schwerwiegende Pflicht­ver­letzung dar, die eine Kündigung rechtfertige.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2022, 1266/rb)

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss32576

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI