18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 15393

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Urteil16.08.2011Landgericht Berlin65 S 422/10
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2011, 1310Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2011, Seite: 1310
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Charlottenburg, Urteil07.10.2010, 208 C 3/10
ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Urteil16.08.2011

Ungepflegter Rasen in den Herbst- und Wintermonaten rechtfertigt keine MietminderungVermieter schuldet in der Regel nicht Jahreszeit unabhängigen immergrünen Rasen

Ist ein Rasen jahreszeitlich bedingt ungepflegt, so rechtfertigt dies keine Mietminderung. Denn der Vermieter schuldet grundsätzlich keinen Jahreszeit unabhängigen immergrünen Rasen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

In dem zu Grunde liegenden Fall minderten die Mieter einer Wohnung ihre Miete, da der zur Mietsache gehörende Rasen in den späten Herbst- und Wintermonaten ungepflegt war. Der Rasen war nicht durchgehend grün und wies Schäden auf. Der Vermieter erkannte das Minderungsrecht nicht an und klagte daher auf Zahlung der rückständigen Miete. Das Amtsgericht Charlottenburg gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Mieter.

Erhebliche Gebrauchs­be­ein­träch­tigung lag nicht vor

Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten des Vermieters. Den Mietern habe kein Recht zur Mietminderung zugestanden, da eine erhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung (§ 536 Abs. 1 BGB) durch den Zustand des Rasens nicht gegeben gewesen sei. Nach Ansicht des Gerichts liege es in der Natur der Sache, dass ein Rasen in den späten Herbst- und Wintermonaten weniger grün und gepflegt sei sowie infolge von Nässe und Frost Schäden aufweise. Zudem sei zu berücksichtigen gewesen, dass in diesem Zeitraum Gartenflächen witterungs- und tempe­ra­tur­bedingt ohnehin nicht zum längeren Aufenthalt genutzt werden.

Immergrüner Rasen war nicht geschuldet

Darüber hinaus schulde ein Vermieter grundsätzlich keinen von klimatischen oder jahres­zeit­lichen Schwankungen unabhängigen immergrünen Rasen. Etwas anderes müsse ausdrücklich vereinbart werden.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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