Dokument-Nr. 22520
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- WuM 2016, 282Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2016, Seite: 282
- Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Urteil05.08.2015, 17 C 206/14
- Recht zur fristlosen Kündigung bei Weigerung des Mieters trotz übernommener Pflicht in Vergleich Modernisierungsarbeiten zu duldenLandgericht München I, Urteil11.11.2015, 14 S 4128/15
- Doppelte Berücksichtigung einer Modernisierung führt zur Unwirksamkeit einer ModernisierungsmieterhöhungLandgericht Berlin, Urteil30.09.2015, 65 S 240/15
- Fristlose Kündigung des Vermieters wegen verweigerter Instandsetzungsarbeiten zulässigBundesgerichtshof, Urteil15.04.2015, VIII ZR 281/13
Landgericht Berlin Urteil17.02.2016
Monatelanger Auszug des Mieters bei geplanten Modernisierungsmaßnahmen nicht zumutbarWeder Belange des Vermieters noch Gründe des Klimaschutzes rechtfertigen gravierende Einschränkungen
Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass umfassende Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen dann nicht von Mietern geduldet werden müssen, wenn eine Bauzeit von zwölf Monaten geplant ist und der Mieter aufgrund des Umfangs der in Aussicht genommenen Arbeiten monatelang nicht in seiner Wohnung verbleiben kann.
Im zugrunde liegenden Streitfall blieb die Klage eines Vermieters, der einen Mieter einer großen Wohnung mit ca. 166 m² auf Duldung von umfangreichen Arbeiten in Anspruch genommen hatte, in beiden Instanzen ohne Erfolg.
Geplante Modernisierungsmaßnahmen würden zu gravierenden und nicht mehr hinzunehmenden Belastungen des Mieters führen
Bereits das Amtsgericht hatte die Klage abgewiesen. Auch in der Berufungsinstanz verlor der Vermieter. Zur Begründung führte das Landgericht Berlin aus, dass ein Mieter zwar grundsätzlich verpflichtet sei, Erhaltungsmaßnahmen des Vermieters zu dulden. Jedoch sei die im Gesetz vorgesehene Ausnahme, dass diese Pflicht bei einer unzumutbaren Härte entfalle, vorliegend erfüllt. Die geplanten Arbeiten - die Erneuerung einer bereits vorhandenen Fernwärmestation, die Erneuerung von Wasser- und Abwasserleitungen, der Umbau eines vorhandenen Badezimmers, der Einbau eines Anschlusses für einen Geschirrspüler, Fliesenarbeiten in Bad und Küche, die Erneuerung von Elektroleitungen, ein Fensteraustausch, der Anbau von (zusätzlichen) Balkonen, das teilweise Aufbringen einer Wärmedämmung, Fassadenarbeiten und weitere Arbeiten im Treppenhaus außerhalb der Wohnung - führten zu einer gravierenden und nicht mehr hinzunehmenden Belastung des Mieters. Er solle nicht nur einzelne Zimmer für einen Zeitraum von einigen wenigen Wochen räumen, sondern wäre gezwungen, seine gesamte Wohnung, die als privater Rückzugsbereich besondere Bedeutung für ihn habe, für mehrere Monate zu verlassen. Weder die Belange des Vermieters noch Gründe des Klimaschutzes durch eventuelle Einsparung von Energie könnten diese Härte rechtfertigen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.04.2016
Quelle: Landgericht Berlin/ra-online
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