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- GE 2021, 709Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2021, Seite: 709
- Amtsgericht Berlin-Neukölln, Urteil01.07.2020, 13 C 517/19
- BGH: Für Rechtzeitigkeit einer Mietzahlung genügt Überweisungsauftrag spätestens bis zum dritten Werktag sowie Deckung des MieterkontosBundesgerichtshof, Urteil05.10.2016, VIII ZR 222/15
- Rechtzeitigkeit der Mietzahlung bei Absendung des Betrags innerhalb der ZahlungsfristAmtsgericht Berlin-Schöneberg, Urteil11.07.2024, 105 C 21/24
Landgericht Berlin Urteil10.12.2020
Rechtzeitigkeit der Mietzahlung setzt nicht Gutschrift auf Konto des Vermieters vorausMieter haftet nicht für durch Bank fehlerhaft ausgeführte Überweisung
Die Rechtzeitigkeit der Mietzahlung setzt nicht voraus, dass sie auf das Konto des Vermieters gutgeschrieben wird. Es genügt, dass der Mieter seiner Bank den Zahlungsauftrag für die Überweisung bis zum dritten Werktag des Monats erteilt und das Konto ausreichend gedeckt ist. Für eine von der Bank fehlerhaft ausgeführte Überweisung haftet der Mieter nicht. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieter einer Wohnung in Berlin erhielten im November 2019 eine fristlose Kündigung wegen angeblichen Zahlungsrückstands. So hat die Vermieterin die Mietzahlungen für August und November 2019 nicht erhalten. Die Mieter führten an, die Miete für August gezahlt zu haben. Sie haben einen entsprechenden Überweisungsauftrag erteilt. Zudem sei ihr Konto entsprechend belastet worden. Es stellte sich heraus, dass die Bank die Überweisung fehlgeleitet hatte. Die Vermieterin hielt dies für unerheblich und erhob Räumungsklage.
Amtsgericht gab Räumungsklage statt
Das Amtsgericht Berlin-Neukölln gab der Räumungsklage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Mieter.
Landgericht verneint Räumungsanspruch
Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Mieter. Ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung bestehe nicht, da die fristlose Kündigung gemäß §§ 543 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB unwirksam sei. Die Mieter seien mit der Zahlung der Miete für August 2019 nicht in Verzug.
Kein Recht zur fristlosen Kündigung bei fehlgeleiteter Überweisung
Für die Rechtzeitigkeit der Mietzahlung genüge es, so das Landgericht, dass der Mieter seinem Zahlungsdienstleister den Zahlungsauftrag für die Überweisung bis zum dritten Werktag des Monats erteilt und das Konto des Mieter ausreichend gedeckt ist. Dem haben die Mieter Rechnung getragen. Es sei von den Mietern nicht geschuldet, dass die Mietzahlung dem Konto der Vermieterin gutgeschrieben wird.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.07.2021
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)
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