21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 30497

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Landgericht Berlin Urteil10.12.2020

Rechtzeitigkeit der Mietzahlung setzt nicht Gutschrift auf Konto des Vermieters vorausMieter haftet nicht für durch Bank fehlerhaft ausgeführte Überweisung

Die Rechtzeitigkeit der Mietzahlung setzt nicht voraus, dass sie auf das Konto des Vermieters gutgeschrieben wird. Es genügt, dass der Mieter seiner Bank den Zahlungsauftrag für die Überweisung bis zum dritten Werktag des Monats erteilt und das Konto ausreichend gedeckt ist. Für eine von der Bank fehlerhaft ausgeführte Überweisung haftet der Mieter nicht. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieter einer Wohnung in Berlin erhielten im November 2019 eine fristlose Kündigung wegen angeblichen Zahlungs­rück­stands. So hat die Vermieterin die Mietzahlungen für August und November 2019 nicht erhalten. Die Mieter führten an, die Miete für August gezahlt zu haben. Sie haben einen entsprechenden Überwei­sungs­auftrag erteilt. Zudem sei ihr Konto entsprechend belastet worden. Es stellte sich heraus, dass die Bank die Überweisung fehlgeleitet hatte. Die Vermieterin hielt dies für unerheblich und erhob Räumungsklage.

Amtsgericht gab Räumungsklage statt

Das Amtsgericht Berlin-Neukölln gab der Räumungsklage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Mieter.

Landgericht verneint Räumungs­an­spruch

Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Mieter. Ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung bestehe nicht, da die fristlose Kündigung gemäß §§ 543 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB unwirksam sei. Die Mieter seien mit der Zahlung der Miete für August 2019 nicht in Verzug.

Kein Recht zur fristlosen Kündigung bei fehlgeleiteter Überweisung

Für die Rechtzeitigkeit der Mietzahlung genüge es, so das Landgericht, dass der Mieter seinem Zahlungs­dienst­leister den Zahlungsauftrag für die Überweisung bis zum dritten Werktag des Monats erteilt und das Konto des Mieter ausreichend gedeckt ist. Dem haben die Mieter Rechnung getragen. Es sei von den Mietern nicht geschuldet, dass die Mietzahlung dem Konto der Vermieterin gutgeschrieben wird.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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