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Urteil11.07.2024Amtsgericht Berlin-Schöneberg105 C 21/24
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2024, 752Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2024, Seite: 752
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Amtsgericht Berlin-Schöneberg Urteil11.07.2024

Rechtzeitigkeit der Mietzahlung bei Absendung des Betrags innerhalb der ZahlungsfristEntge­gen­stehende mietver­tragliche AGB-Klausel unwirksam

Für die Rechtzeitigkeit der Mietzahlung kommt es darauf an, dass der Betrag innerhalb der Zahlungsfrist abgesendet wird. Stellt eine AGB-Klausel in einem Mietvertrag für die Rechtzeitigkeit auf die Ankunft bzw. Gutschrift des Betrags an, so ist diese Regelung unwirksam. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Schöneberg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Mieter einer Wohnung in Berlin erhielt im November 2023 eine Kündigung von seiner Vermieterin wegen angeblicher wiederholter unpünktlicher Mietzahlungen. Nach dem Mietvertrag musste die Miete spätestens am 3. Werktag des Monats gezahlt sein. Eine AGB-Klausel spezifizierte dies wie folgt: "Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Abwendung, sondern auf die Ankunft bzw. Gutschrift des Betrags an". Da sich der Mieter weigerte auszuziehen, erhob die Vermieterin Räumungsklage.

Kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe

Das Amtsgericht Berlin-Schöneberg entschied gegen die Vermieterin. Ihr stehe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu. Denn die Kündigung wegen dauerhaft unpünktlicher Zahlung sei unwirksam. Der Mieter habe seine Miete pünktlich gezahlt.

Unwirksamkeit der Regelung zum Zeitpunkt der Rechtzeitigkeit der Mietzahlung

Die Regelung im Mietvertrag zum Zeitpunkt der Rechtzeitigkeit der Mietzahlung sei nach Auffassung des Amtsgerichts gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Denn sie lege das Risiko einer durch den Zahlungs­dienst­leister verursachten Verzögerung des Zahlungs­vorgangs entgegen §§ 269 Abs. 1, 270 Abs. 1, 4 BGB dem Mieter auf (BGH, Urt. v. 05.10.2016 - VIII ZR 222/15 -). Der Mieter würde bei Wirksamkeit der Klausel die Banklaufzeiten beachten und somit früher überweisen müssen als er es eigentlich tun müsste.

Quelle: Amtsgericht Berlin-Schöneberg, ra-online (vt/rb)

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