21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 23839

Drucken
Urteil05.10.2016BundesgerichtshofVIII ZR 222/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2017, 31Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2017, Seite: 31
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Köln, Urteil28.08.2014, 209 C 209/14
  • Landgericht Köln, Urteil17.09.2015, 1 S 282/14
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil05.10.2016

BGH: Für Rechtzeitigkeit einer Mietzahlung genügt Überwei­sungs­auftrag spätestens bis zum dritten Werktag sowie Deckung des MieterkontosMiete muss nicht bis zum Fristablauf auf Vermieterkonto eingehen

Für die Rechtzeitigkeit einer Mietzahlung gemäß § 556 b Abs. 1 BGB genügt es, wenn der Überwei­sungs­auftrag spätestens bis zum dritten Werktag erteilt wird und das Konto des Mieters gedeckt ist. Für eine fristgerechte Mietzahlung kommt es dagegen nicht darauf an, ob die Miete spätestens bis zum dritten Werktag auf das Konto des Vermieters eingeht. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde den Mietern einer Wohnung im Mai 2014 wegen angeblicher unpünktlicher Mietzahlungen fristlos und hilfsweise ordentlich gekündigt. Hintergrund dessen war, dass die Mieter spätestens am dritten Werktag eines Monats einen Überwei­sungs­auftrag erteilten. Dadurch ging die Miete jeweils später als dem dritten Werktag eines Monats auf das Konto der Vermieterin ein. Sie hielt dies für unzulässig und verwies auf eine Regelung im Mietvertrag, wonach es für die Rechtzeitigkeit der Mietzahlung nicht auf das Absenden, sondern auf den Eingang des Geldes ankomme. Die Vermieterin erhob schließlich Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung.

Amtsgericht und Landgericht wiesen Klage ab

Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Köln wiesen die Klage der Vermieterin ab. Nach Auffassung des Landgerichts seien die Kündigungen unwirksam gewesen, da die Mieter ihre Miete nicht verspätet gezahlt haben. Für die Rechtzeitigkeit der Mietzahlung komme es allein darauf an, ob der Überwei­sungs­auftrag vor Fristablauf eingereicht wird und das Konto des Mieters die erforderliche Deckung aufweist. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Vermieterin.

Bundes­ge­richtshof verneint ebenfalls Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision der Vermieterin zurück. Ihr habe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung gemäß §§ 546 Abs. 1, 985 BGB zugestanden, da die Kündigungen unwirksam seien.

Keine verspäteten Mietzahlungen

Die Mieter haben ihre Miete nicht verspätet gezahlt, so der Bundes­ge­richtshof. Für eine pünktliche Mietzahlung genüge es gemäß § 556 b Abs. 1 BGB, dass der Überwei­sungs­auftrag jeweils bis spätestens am dritten Werktag eines Monats vorgenommen wird und das Konto des Mieters ausreichend gedeckt ist. Auf einen späteren Eingang der Miete auf dem Konto des Vermieters komme es nicht an.

Unwirksame Klausel zur Rechtzeitigkeit der Mietzahlung

Die Klausel im Mietvertrag, die die Rechtzeitigkeit der Mietzahlungen regelte, sei nach Ansicht des Bundes­ge­richtshofs gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Denn abweichend von § 556 b Abs. 1 BGB werden den Mieterin das Risiko von Zahlungs­ver­zö­ge­rungen im Überwei­sungs­verkehr auferlegt, die durch die Bank verursacht werden. Ein Mieter müsse für die Gefahr, dass sich die Übermittlung des Geldes verzögert, nicht einstehen. Soweit der Bundes­ge­richtshof in seinem Urteil vom 24.06.1998 - XIII ZR 195/96 - eine solche Recht­zei­tig­keits­klausel für zulässig erachtete, wies er darauf hin, dass dies nur dann gelte, wenn die Mietver­trags­parteien Kaufleute sind. Die Entscheidung sei nicht auf Wohnraum­miet­ver­hältnisse übertragbar. Angesichts der schwerwiegenden Nachteile, die mit einem unverschuldeten Wohnraumverlust zusammenhängen, habe der Vermieter kein schutzwürdiges Interesse, den Mieter für Zahlungs­ver­zö­ge­rungen verantwortlich zu machen, die auf Fehlleistungen seiner Bank beruhen.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil23839

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI