15.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 23881

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Urteil24.06.1998BundesgerichtshofXII ZR 195/96
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BB 1998, 1813Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB), Jahrgang: 1998, Seite: 1813
  • DB 1998, 2109Zeitschrift: Der Betrieb (DB), Jahrgang: 1998, Seite: 2109
  • EWiR 1998, 1119Zeitschrift: Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht (EWiR), Jahrgang: 1998, Seite: 1119
  • JR 1999, 150Zeitschrift: Juristische Rundschau (JR), Jahrgang: 1999, Seite: 150
  • JuS 1998, 1056Zeitschrift: Juristische Schulung (JuS), Jahrgang: 1998, Seite: 1056
  • JZ 1999, 410Zeitschrift: JuristenZeitung (JZ), Jahrgang: 1999, Seite: 410
  • MDR 1998, 1216Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 1998, Seite: 1216
  • NJ 1998, 596Zeitschrift: Neue Justiz (NJ), Jahrgang: 1998, Seite: 596
  • NJW 1998, 2664Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1998, Seite: 2664
  • NZM 1998, 628Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 1998, Seite: 628
  • WuM 1998, 599Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1998, Seite: 599
  • ZIP 1998, 1397Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP), Jahrgang: 1998, Seite: 1397
  • ZMR 1998, 612Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 1998, Seite: 612
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Vorinstanzen:
  • Landgericht Bückeburg, Urteil02.12.1994, 2 O 173/94
  • Oberlandesgericht Celle, Urteil27.06.1996, 2 U 257/94
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil24.06.1998

BGH: Rechtzeitig­keits­klausel unter Kaufleuten kann Eingang der Miete bis zum dritten Werktag vorschreibenKeine unangemessene Benachteiligung des Mieters durch Rechtzeitig­keits­klausel

Eine im Mietvertrag aufgenommene Rechtzeitig­keits­klausel, wonach die Miete bis spätestens zum dritten Werktag eines Monats auf dem Konto des Vermieters eingegangen sein muss, ist nicht wegen einer unangemessenen Benachteiligung des Mieters unwirksam, wenn sie sich auf laufende Mietzahlungen bezieht und die Miet­vertragsp­arteien Kaufleute sind. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 1988 kam es zwischen zwei Kaufleuten zum Abschluss eines Mietvertrags über Gewerberäume zum Betrieb eines Restaurants. Der Mietvertrag enthielt eine Klausel, wonach die Miete spätestens am dritten Werktag eines Monats auf dem Konto des Vermieters eingehen musste. Für die Rechtzeitigkeit der Mietzahlung sollte es damit nicht auf die Absendung des Überwei­sungs­auftrags ankommen. Nachdem die Miete für mehrere Monate jeweils später als dem dritten Werktag eines Monats auf das Konto eingegangen war, kündigte der Vermieter das Mietverhältnis im Februar 1990 fristlos. Der Mieter wies eine Verant­wort­lichkeit zurück. Seiner Meinung nach habe die Verzögerung der Mietzahlungen im Verant­wor­tungs­bereich der Bank gelegen. Er habe bis spätestens zum dritten Werktag eines Monats den Überwei­sungs­auftrag erteilt. Im nachfolgenden Rechtsstreit ging es unter anderem um die Frage, ob die Rechtzeitigkeitsklausel wirksam sei. Das Landgericht Bückeburg und das Oberlan­des­gericht Celle bejahten dies. Anschließend musste der Bundes­ge­richtshof entscheiden.

Recht zur fristlosen Kündigung aufgrund Zahlungsverzugs

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanzen. Der Vermieter sei aufgrund des Zahlungsverzugs zur fristlosen Kündigung berechtigt gewesen. Nach der Klausel im Mietvertrag sei für die Rechtzeitigkeit der Mietzahlungen der Eingang auf das Konto des Vermieters maßgeblich gewesen und nicht die Erteilung des Überwei­sungs­auftrags.

Wirksame Recht­zei­tig­keits­klausel

Eine Recht­zei­tig­keits­klausel sei nach Auffassung des Bundes­ge­richthofs wirksam, wenn sie sich auf die Zahlung der laufenden Mietzinsen beziehe und die Mietver­trags­parteien Kaufleute seien. So habe der Fall hier gelegen. Unter diesen Umständen sei die Klausel, gemessen an den Bedürfnissen des modernen Zahlungs­verkehrs, weder als ungewöhnlich und damit überraschend zu beurteilen, noch bedeute sie eine unangemessene Benachteiligung des Mieters.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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