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Dokument-Nr. 31851

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Beschluss21.12.2021Landgericht Berlin65 S 134/21
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2022, 275Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2022, Seite: 275
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Pankow/Weißensee, Urteil26.05.2021, 7 C 170/20
ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Beschluss21.12.2021

Bei Neuabschluss eines Mietvertrags mit altem Mieter muss Vermieter ausdrücklich auf geänderte Bankverbindung hinweisenKein Kündigungsrecht wegen Zahlungsverzugs bei Überweisung auf altes Bankkonto

Schließt der Vermieter mit einem bereits bekannten Mieter einen Mietvertrag über eine neue Wohnung, so muss er ausdrücklich auf die geänderter Bankverbindung hinweisen. Dies gilt insbesondere dann, wenn dem Mieter erst über einen Monat nach Mietbeginn der Mietvertrag ausgehändigt wird. Überweist der Mieter die Miete auf das alte Bankkonto begründet dies kein Kündigungsrecht wegen Zahlungsverzugs. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Seit dem Jahr 2017 bewohnte eine Mieterin eine Wohnung in einem Hinterhaus in Berlin. Das Mietverhältnis lief problemlos. Im Februar 2020 zog die Mieterin innerhalb des Gebäudes um, wobei ein neuer Mietvertrag geschlossen wurde. In diesem Zusammenhang verwies die Vermieterin nicht auf die geänderte Bankverbindung hin und übergab zudem den Mietvertrag erst Ende März 2020, so dass die Mieterin weiterhin die Miete auf das alte Bankkonto überwies. Die Vermieterin kündigte daraufhin im Juni 2020 das Mietverhältnis fristlos und hilfsweise ordentlich. Da die Mieterin die Kündigung nicht akzeptierte, erhob die Vermieterin Räumungsklage. Das Amtsgericht Berlin-Pankow-Weißensee wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Vermieterin.

Kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung

Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung bestehe nicht, da die Kündigung weder als fristlose gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB noch als ordentliche Kündigung gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB wirksam sei. Die Mieterin treffe kein Verschulden an dem Zahlungsverzug.

Hinweispflicht auf geänderte Bankverbindung

Zwar sei aus dem Mietvertrag die geänderte Bankverbindung ersichtlich gewesen, so das Landgericht. Jedoch habe der Mieterin der Mietvertrag erst Ende März 2020 vorgelegen. Sie habe auch nicht keine Mietzahlungen geleistet, sondern - wie bisher - pünktlich auf das ihr bekannte Konto gezahlt. Es sei Sache der Vermieterin gewesen, auf die geänderte Bankverbindung oder zumindest die Mieterin auf ihren Fehler hinzuweisen, statt sofort zu kündigen.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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