18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 28349

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Landgericht Berlin Beschluss09.09.2019

Kein Anspruch auf Untervermietung der ganzen Einzim­mer­wohnungVermieter kann bei Gewinn­erzielungs­absicht des Mieters durch Untervermietung Unter­mie­ter­laubnis von Mieterhöhung abhängig machen

Dem Mieter einer Einzim­mer­wohnung steht nicht gemäß § 553 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Erlaubnis zur Untervermietung der ganzen Wohnung zu. Zudem kann der Vermieter zur Erlaubnis der Untervermietung eine Mieterhöhung nach § 553 Abs. 2 BGB verlangen, wenn der Mieter durch die Untervermietung einen erheblichen Gewinn erzielen wird. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte die Mieterin einer Einzimmerwohnung in Berlin im Jahr 2019 kurzfristig einen Job auf einem Kreuz­fahrt­schiff angenommen. Sie wollte daher ihre Wohnung untervermieten. Dazu hatte sie auch bereits einen Interessenten. Die Vermieterin verweigerte aber ihre Zustimmung zur Untervermietung, insbesondere auch deshalb, weil sie eine Mieterhöhung wegen der Untervermietung verlangte und die Mieterin dies ablehnte. Hintergrund des Mieter­hö­hungs­ver­langens war, dass die Mieterin durch die Untermiete einen Gewinn von mehr als 50 % erwirtschaftet hätte. Die Mieterin beantragte schließlich beim Amtsgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Vermieterin gerichtet auf Erteilung der Untermieterlaubnis. Das Amtsgericht wies den Antrag zurück. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Mieterin.

Kein Anspruch auf Unter­mie­ter­laubnis

Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Beschwerde der Mieterin zurück. Ihr stehe nach § 553 Abs. 1 BGB kein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung ihrer Einzim­mer­wohnung zu. Denn einen gesetzlichen Anspruch auf Untervermietung der gesamten Wohnung gebe es nicht. Vielmehr richte sich der Anspruch nur auf die Untervermietung eines Teils der Wohnung.

Mieterhöhung als zulässige Bedingung für Erlaub­ni­s­er­teilung

Nach Auffassung des Landgerichts habe die Vermieterin ihre Erlaubnis zur Untervermietung zudem gemäß § 553 Abs. 2 BGB von dem Einverständnis der Mieterin zu einer Mieterhöhung abhängig machen dürfen. Denn es sei zu beachten, dass die Mieterin durch die Untervermietung nicht nur die laufenden Kosten habe abdecken wollen, sondern einen erheblichen Gewinn erzielen wollen. Darin liege eine Erweiterung des der Mieterin versprochenen Mietgebrauchs zu Wohnzwecken, die der Vermieterin nicht ohne angemessene Mieterhöhung zuzumuten sei.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2019, 1638/rb)

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