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Dokument-Nr. 31096

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Beschluss15.07.2021Landgericht Berlin67 S 87/21
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2021, 1169Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2021, Seite: 1169
  • WuM 2021, 615Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2021, Seite: 615
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil08.04.2021, 117 C 142/20
ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Beschluss15.07.2021

Antrag auf Unter­mie­ter­laubnis muss räumliches Überlas­sungs­konzept beinhaltenOhne konkrete und nachvoll­ziehbare Angabe des Über­lassungs­konzepts kein Anspruch auf Erlaub­ni­s­er­teilung

Begehrt ein Wohnungsmieter vom Vermieter die Erlaubnis zu einer Untervermietung, muss der Mieter das räumliche Überlas­sungs­konzept darlegen. Ohne konkrete und nachvoll­ziehbare Angabe des Über­lassungs­konzepts, besteht kein Anspruch auf Erlaub­ni­s­er­teilung. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte die Mieterin einer Wohnung im Jahr 2020 vor dem Amtsgericht Berlin-Mitte gegen den Vermieter auf Zahlung von Schadensersatz. Hintergrund dessen war, dass der Vermieter seine Erlaubnis zur Untervermietung verweigerte. Das Amtsgericht wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Mieterin.

Angabe des räumlichen Überlas­sungs­konzepts erforderlich

Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Mieterin stehe kein Schaden­er­satz­an­spruch zu, da der Vermieter nicht verpflichtet gewesen sei, seine Zustimmung zur Untervermietung zu erteilen. Der Antrag der Mieterin auf Erlaubnis zur Untervermietung habe nicht den Anforderungen des § 553 Abs. 1 und 2 BGB erfüllt. Es haben nämlich Angaben zum räumlichen Überlas­sungs­konzepts gefehlt.

Ohne konkrete und nachvoll­ziehbare Angabe des Überlas­sungs­konzepts kein Anspruch auf Erlaub­ni­s­er­teilung

Ein Anspruch auf Erlaub­ni­s­er­teilung scheide aus, so das Landgericht, wenn nur eine räumlich nicht näher beschränkte Untervermietung verlangt wird. Dies gelte auch dann, wenn die Anfrage zwar auf die Überlassung eines Teils der Mietsache beschränkt wird, dieser aber nicht konkret und nachvollziehbar bezeichnet wird, obwohl die Möglichkeit zur teilweisen Überlassung der Mietsache wegen der Raumanzahl oder des Schnitts fernliegt oder ausgeschlossen erscheint.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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