Landgericht Berlin Urteil11.10.2022
Kein Kündigungsrecht wegen unbefugter Gebrauchsüberlassung bei langjähriger Duldung der UntervermietungOrdentliche und fristlose Kündigung unwirksam
Duldet ein Vermieter eine von ihm nicht genehmigte Untervermietung über Jahre hinweg, so kann er nicht wegen unbefugter Gebrauchsüberlassung eine Kündigung aussprechen. Eine entsprechende ordentliche und fristlose Kündigung wäre unwirksam. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 1994 schloss die Mieterin einer Wohnung in Berlin mit einer anderen Person einen Untermietvertrag ab. Die Untermieterin lebte sodann allein in der Wohnung. Nach dem Mietvertrag stand der Mieterin "für die Dauer des Mietverhältnisses das Recht auf Untervermietung" zu. Nach einem Eigentümerwechsel erhob der nunmehr neue Vermieter im Jahr 2001 Räumungsklage wegen unbefugter Gebrauchsüberlassung der ganzen Wohnung. Die Klage wurde rechtskräftig mit Blick auf die mietvertragliche Untermieterlaubnis abgewiesen. Im Jahr 2019 kündigte der Vermieter erneut das Mietverhältnis wegen der seiner Meinung nach unbefugten Gebrauchsüberlassung und erhob schließlich wieder Räumungsklage. Das Amtsgericht Berlin-Mitte wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Vermieters.
Kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung
Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung bestehe nicht. Selbst wenn die vollständige und zeitlich unbegrenzte Gebrauchsüberlassung eine mietvertragliche Pflichtverletzung darstellen sollte, wäre diese nicht hinreichend erheblich, um eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Es sei zu beachten, dass dem Vermieter das von der Mieterin gelebte Nutzungsmodell seit 18 Jahren kennt und dies widerspruchslos hingenommen habe.
Zeitlich unbeschränkte Untervermietung der ganzen Wohnung wohl zulässig
Nach Ansicht des Landgerichts sei die zeitlich unbeschränkte Untervermietung der ganzen Wohnung von der mietvertraglichen Untermieterlaubnis gedeckt. Die Regelung enthalte nach dem Wortlaut weder eine Beschränkung in zeitlicher Hinsicht noch dahingehend, dass sich die Untervermietung nur auf einen Teil der Wohnung erstrecken dürfe oder ein berechtigtes Interesse der Mieterin für die Untervermietung vorliegen müsse.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.01.2023
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/WuM 2022, 677/rb)