21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 32501

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Urteil11.10.2022Landgericht Berlin67 S 111/22
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2022, 1265Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2022, Seite: 1265
  • WuM 2022, 677Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2022, Seite: 677
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil06.04.2022, 12 C 5122/19
ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Urteil11.10.2022

Kein Kündigungsrecht wegen unbefugter Gebrauchs­überlassung bei langjähriger Duldung der UntervermietungOrdentliche und fristlose Kündigung unwirksam

Duldet ein Vermieter eine von ihm nicht genehmigte Untervermietung über Jahre hinweg, so kann er nicht wegen unbefugter Gebrauchs­überlassung eine Kündigung aussprechen. Eine entsprechende ordentliche und fristlose Kündigung wäre unwirksam. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 1994 schloss die Mieterin einer Wohnung in Berlin mit einer anderen Person einen Unter­miet­vertrag ab. Die Untermieterin lebte sodann allein in der Wohnung. Nach dem Mietvertrag stand der Mieterin "für die Dauer des Mietver­hält­nisses das Recht auf Untervermietung" zu. Nach einem Eigen­tü­mer­wechsel erhob der nunmehr neue Vermieter im Jahr 2001 Räumungsklage wegen unbefugter Gebrauchsüberlassung der ganzen Wohnung. Die Klage wurde rechtskräftig mit Blick auf die mietver­tragliche Unter­mie­ter­laubnis abgewiesen. Im Jahr 2019 kündigte der Vermieter erneut das Mietverhältnis wegen der seiner Meinung nach unbefugten Gebrauchs­über­lassung und erhob schließlich wieder Räumungsklage. Das Amtsgericht Berlin-Mitte wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Vermieters.

Kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung

Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung bestehe nicht. Selbst wenn die vollständige und zeitlich unbegrenzte Gebrauchs­über­lassung eine mietver­tragliche Pflicht­ver­letzung darstellen sollte, wäre diese nicht hinreichend erheblich, um eine ordentliche oder außer­or­dentliche Kündigung zu rechtfertigen. Es sei zu beachten, dass dem Vermieter das von der Mieterin gelebte Nutzungsmodell seit 18 Jahren kennt und dies widerspruchslos hingenommen habe.

Zeitlich unbeschränkte Untervermietung der ganzen Wohnung wohl zulässig

Nach Ansicht des Landgerichts sei die zeitlich unbeschränkte Untervermietung der ganzen Wohnung von der mietver­trag­lichen Unter­mie­ter­laubnis gedeckt. Die Regelung enthalte nach dem Wortlaut weder eine Beschränkung in zeitlicher Hinsicht noch dahingehend, dass sich die Untervermietung nur auf einen Teil der Wohnung erstrecken dürfe oder ein berechtigtes Interesse der Mieterin für die Untervermietung vorliegen müsse.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/WuM 2022, 677/rb)

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