21.11.2024
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Amtsgericht Berlin-Mitte Urteil26.01.2017

Mieter hat keinen Anspruch auf Zustimmung zur Untervermietung der gesamten WohnungUnbefugte Ge­brauchs­über­lassung selbst an Familien­an­ge­hörige oder Lebenspartner rechtfertigt fristlose Kündigung

Dem Mieter steht kein Anspruch auf Zustimmung zu einer Untervermietung der gesamten Wohnung zu. Überlässt er die Wohnung unbefugt selbst Familien­an­ge­hörigen oder Lebenspartnern, rechtfertigt dies eine fristlose Kündigung des Mietvertrags nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Mitte entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde einem Wohnungsmieter im März 2016 nach erfolgter Abmahnung fristlos gekündigt, weil er seine Ein-Zimmer-Wohnung ohne Genehmigung der Vermieterin einem Dritten überließ. Der Mieter hielt die Kündigung für unzulässig und weigerte sich daher diese zu akzeptieren. Die Vermieterin erhob daraufhin Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung.

Anspruch auf Räumung und Herausgabe

Das Amtsgericht Berlin-Mitte entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr stehe nach § 546 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu. Die fristlose Kündigung sei aufgrund der ungenehmigten Untervermietung wirksam gewesen.

Fristlose Kündigung bei unbefugter Gebrauchs­über­lassung der gesamten Wohnung

Nach Ansicht des Amtsgerichts setze eine Untervermietung ein gewisses Interesse des Mieters an der Aufrecht­er­haltung der Sachherrschaft über die Wohnung und dem Behalt der Wohnung voraus. Daran fehle es regelmäßig, wenn der Mieter Dritten den Gebrauch des Mietobjekts vollständig überlässt und kein Interesse an der Mitbenutzung besteht. Eine solche Gebrauchsüberlassung stelle ohne Weiteres einen fristlosen Kündigungsgrund dar. Etwas anderes könne im Fall einer beruflichen oder krank­heits­be­dingten Abwesenheit gelten.

Kein Anspruch auf Zustimmung zur Untervermietung der ganzen Wohnung

Der Kündigung stehe nach Auffassung des Amtsgerichts kein Anspruch des Mieters auf Zustimmung zur Untervermietung der ganzen Wohnung zu. Dies gelte auch dann, wenn der Mieter die Wohnung an Familienangehörige oder Lebenspartner überlasse. Nach § 553 BGB könne ein solcher Anspruch nur für die Überlassung eines Teils des Wohnraums bestehen.

Quelle: Amtsgericht Berlin-Mitte, ra-online (zt/GE 2017, 422/rb)

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