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Landgericht Berlin Beschluss24.02.2022

Anmietung einer Wohnung zwecks sofortiger Weiter­ver­mietung an Familien­an­ge­hörigen rechtfertigt fristlose KündigungAnmietung von Wohnraum ohne Absicht darin zu leben ist nicht schützenswert

Wird eine Wohnung mit der Absicht angemietet, diese nicht zu bewohnen, sondern an einen Familien­an­ge­hörigen weiter­zu­ver­mieten, rechtfertigt dies die fristlose Kündigung des Mietvertrags gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2020 erhielt die Mieterin einer Wohnung in Berlin eine fristlose Kündigung, da sie die Wohnung ohne Zustimmung der Vermieterin ihrem Bruder überlassen hatte. Die Mieterin wohnte mit ihrem Ehemann und ihren Kindern in einer anderen Wohnung in Berlin. Die streit­ge­gen­ständliche Wohnung hatte sie angemietet, um sie an ihren Bruder weiter­zu­ver­mieten. Da sich die Mieterin weigerte die Kündigung zu akzeptieren, erhob die Vermieterin Räumungsklage. Das Amtsgericht Berlin-Pankow gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Mieterin.

Fristlose Kündigung wegen unbefugter Gebrauchs­über­lassung an Dritte

Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Die Vermieterin habe das Mietverhältnis wegen unbefugter Gebrauchsüberlassung an einen Dritten gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB fristlos kündigen dürfen. Soweit die Mieterin meint, ihr Bruder sei kein Dritter im Sinne von § 540 Abs. 1 BGB, hielt das Landgericht dies für unbeachtlich. Das Angehö­ri­gen­privileg gelte nur, wenn der Mieter die Wohnung in eigener Person nutzt. Dies sei hier nicht der Fall.

Kein Anspruch auf Zustimmung zur Gebrauchs­über­lassung

Ein Anspruch auf Zustimmung zur Gebrauchs­über­lassung gemäß § 553 BGB bestehe nach Auffassung des Landgerichts nicht. Nach der Vorschrift könne zwar der Mieter vom Vermieter die Erlaubnis verlangen, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zu überlassen, wenn für ihn nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse daran entsteht. Das Interesse an der Gebrauchs­über­lassung sei hier aber nicht nach Abschluss des Mietvertrags entstanden, sondern habe dem Vertrag zugrunde gelegt. Zudem sei die Wohnung nicht teilweise, sondern vollständig dem Bruder überlassen worden.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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