21.11.2024
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Amtsgericht München Urteil02.03.2016

Alleinige Nutzung der elterlichen Mietwohnung für ein dreiviertel Jahr stellt keine unbefugte Ge­brauchs­überlassung darAmtsgericht München verneint Recht des Vermieters zur Kündigung des Mietver­hält­nisses

Das Amtsgericht München hat entschieden, dass keine unbefugte Ge­brauchs­überlassung der Wohnung vorliegt, wenn ein Mieter lediglich drei Monate im Jahr die Wohnung selbst bewohnt und den Rest der Zeit die Wohnung einer nahen Verwandten zur Nutzung überlässt.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist Eigentümer einer Wohnung in München. Mit Vertrag vom 27. November 1982 mietete der beklagte Mieter die Wohnung und zog dort mit seiner Ehefrau und seiner Tochter ein, die damals noch ein Kind war. Der Mieter und seine Ehefrau hielten sich in der Regel drei Monate im Winter in der Wohnung auf, den Rest des Jahres bewohnte die nunmehr erwachsene Tochter allein die Wohnung, da ihre Eltern diese Zeit in der Türkei verbrachten.

Kläger erhebt Räumungsklage wegen unberechtigter Gebrauchs­über­lassung

Der Kläger ist der Auffassung, dass eine unberechtigte Gebrauchsüberlassung an die Tochter vorliege und kündigte nach einer erfolglosen Abmahnung das Mietverhältnis. Der Mieter weigerte sich auszuziehen. Deshalb erhob der Vermieter Räumungsklage.

Nutzung der Wohnung durch die Tochter stellt keine unbefugte Gebrauchs­über­lassung dar

Das Amtsgericht München wies die Klage jedoch ab. Der Kläger habe kein Recht zur Kündigung. Die Tochter des Mieters gehöre zum privilegierten Personenkreis, eine Nutzung durch sie neben oder zusammen mit ihrem Vater als dem Mieter der Wohnung ist keine unbefugte Gebrauchs­über­lassung. Das Recht zur Aufnahme naher Verwandter wie der Tochter bestehe, solange der Mieter die Wohnung noch in eigener Person nutze. Der Mieter dürfe die Wohnung seinen Verwandten jedoch nicht zur alleinigen Benutzung überlassen. Das sei nur dann der Fall, wenn der Mieter die Wohnung nur noch sporadisch nutze oder wenn er dort lediglich einzelne Gegenstände zurückgelassen habe. Insbesondere sei bei einem Bewohnen der Wohnung für einen Zeitraum von drei Monaten, welcher auch nach dem Vortrag des Klägers vorliegt, entgegen der Ansicht des Klägers nicht von einer nur sporadischen Nutzung auszugehen. Immerhin handele es sich bei drei Monaten um den vierten Teil eines Jahres. Die Aufnahme naher Angehöriger in die Mietwohnung stehe jedoch, da der Vermieter sie ohnehin zu dulden habe, außerhalb seines Einfluss­be­reichs, so das Urteil. Eine unberechtigte Gebrauchs­über­lassung an nahe Angehörige liege erst dann vor, wenn der Mieter in der Wohnung lediglich einzelne Gegenstände zurücklasse oder der Mieter den Gewahrsam über die Wohnung vollständig aufgebe und den ihn treffenden Obhutspflichten nicht mehr nachkomme, so das Gericht weiter. Bei der Nutzung der Wohnung durch den Mieter über einen Zeitraum von einem Vierteljahr sei dies nach Auffassung des Gerichts jedenfalls nicht der Fall.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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