Dokument-Nr. 31873
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- WuM 2022, 273Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2022, Seite: 273
Amtsgericht Berlin-Mitte Urteil07.07.2021
Kein Kündigungsrecht wegen Überlassen der Wohnung an TochterNutzung der Wohnung weiterhin als Zweitwohnung durch Eltern
Überlassen die Mieter einer Wohnung diese ihrer Tochter und nutzen sie die Wohnung weithin als Zweitwohnung, so steht dem Vermieter kein Kündigungsrecht wegen unbefugter Gebrauchsüberlassung zu. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Mitte entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Seit dem Jahr 1981 lebte ein Ehepaar als Mieter in einer Wohnung in Berlin. Nach der Geburt ihrer beiden Kinder im Jahr 1982 und 1985, lebten auch diese in der Wohnung. Zu einem späteren Zeitpunkt mieteten sich die Eltern eine weitere Wohnung, die fußläufig in weniger als 20 Minuten von der alten Wohnung entfernt lag. Diese wurde auch weiterhin als Zweitwohnung genutzt. Nachdem die Vermieterin davon erfuhr, kündigte sie das Mietverhältnis im Oktober 2019 wegen unbefugter Gebrauchsüberlassung. Da die Mieter sich weigerten die Kündigung zu akzeptieren, erhob die Vermieterin Räumungsklage.
Kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung
Das Amtsgericht Berlin-Mitte entschied gegen die Vermieterin. Ihr stehe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu. Da es an einer vertragswidrigen Überlassung der Wohnung an einem Dritten im Sinne von §§ 540, 553 BGB fehle, sei weder ein außerordentlicher noch ordentlicher Kündigungsgrund nach §§ 569, 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB gegeben.
Kind des Mieters kein Dritter
Die Tochter der Mieter sei keine Dritte, so das Amtsgericht. Zwar sei jede Person "Dritte" im Sinne von § 540 BGB, die nicht Mietvertragspartei ist. Davon ausgenommen seien nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift die Familie des Mieters wegen ihrer engen, unter dem Schutz der Verfassung stehenden persönlichen Beziehung.
Keine unbefugte Gebrauchsüberlassung wegen geringerer Nutzung der Wohnung
Eine unbefugte Gebrauchsüberlassung ergebe sich nach Ansicht des Amtsgerichts nicht daraus, dass die Mieter die Wohnung mittlerweile in geringerem Maße nutzen. Denn die Vermieterbelange werden dadurch nicht beeinträchtigt. Die Mieter verfügten weiterhin über einen Schlüssel zur Wohnung. Zudem standen sie weiterhin als Ansprechpartner zur Verfügung. Die Wohnung sei von den Mietern damit nicht vollständig aufgegeben worden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.06.2022
Quelle: Amtsgericht Berlin-Mitte, ra-online (zt/WuM 2022, 273/rb)
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