21.11.2024
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Amtsgericht Berlin-Mitte Urteil07.07.2021

Kein Kündigungsrecht wegen Überlassen der Wohnung an TochterNutzung der Wohnung weiterhin als Zweitwohnung durch Eltern

Überlassen die Mieter einer Wohnung diese ihrer Tochter und nutzen sie die Wohnung weithin als Zweitwohnung, so steht dem Vermieter kein Kündigungsrecht wegen unbefugter Ge­brauchs­über­lassung zu. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Mitte entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Seit dem Jahr 1981 lebte ein Ehepaar als Mieter in einer Wohnung in Berlin. Nach der Geburt ihrer beiden Kinder im Jahr 1982 und 1985, lebten auch diese in der Wohnung. Zu einem späteren Zeitpunkt mieteten sich die Eltern eine weitere Wohnung, die fußläufig in weniger als 20 Minuten von der alten Wohnung entfernt lag. Diese wurde auch weiterhin als Zweitwohnung genutzt. Nachdem die Vermieterin davon erfuhr, kündigte sie das Mietverhältnis im Oktober 2019 wegen unbefugter Gebrauchsüberlassung. Da die Mieter sich weigerten die Kündigung zu akzeptieren, erhob die Vermieterin Räumungsklage.

Kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung

Das Amtsgericht Berlin-Mitte entschied gegen die Vermieterin. Ihr stehe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu. Da es an einer vertrags­widrigen Überlassung der Wohnung an einem Dritten im Sinne von §§ 540, 553 BGB fehle, sei weder ein außer­or­dent­licher noch ordentlicher Kündigungsgrund nach §§ 569, 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB gegeben.

Kind des Mieters kein Dritter

Die Tochter der Mieter sei keine Dritte, so das Amtsgericht. Zwar sei jede Person "Dritte" im Sinne von § 540 BGB, die nicht Mietver­trags­partei ist. Davon ausgenommen seien nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift die Familie des Mieters wegen ihrer engen, unter dem Schutz der Verfassung stehenden persönlichen Beziehung.

Keine unbefugte Gebrauchs­über­lassung wegen geringerer Nutzung der Wohnung

Eine unbefugte Gebrauchs­über­lassung ergebe sich nach Ansicht des Amtsgerichts nicht daraus, dass die Mieter die Wohnung mittlerweile in geringerem Maße nutzen. Denn die Vermie­ter­belange werden dadurch nicht beeinträchtigt. Die Mieter verfügten weiterhin über einen Schlüssel zur Wohnung. Zudem standen sie weiterhin als Ansprechpartner zur Verfügung. Die Wohnung sei von den Mietern damit nicht vollständig aufgegeben worden.

Quelle: Amtsgericht Berlin-Mitte, ra-online (zt/WuM 2022, 273/rb)

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