21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 32909

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Urteil30.01.2023Landgericht Berlin64 S 204/22
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2023, 203Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2023, Seite: 203
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Charlottenburg , Urteil21.06.2022, 206 C 28/22
ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Urteil30.01.2023

Keine unbefugte Gebrauchs­überlassung bei Überlassung der Wohnung an Kinder des MietersMieter muss aber weiterhin Wohnung mitnutzen

Überlässt ein Mieter die Wohnung an sein Kind, so liegt darin keine unbefugte Gebrauchs­überlassung an Dritte im Sinne von §§ 540, 553 BGB, wenn der Mieter die Wohnung weiterhin mit nutzt. Nicht erforderlich ist, dass der Mieter seinen Lebens­mit­telpunkt in der Wohnung hat. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2021 erhielten die Mieter einer Wohnung in Berlin eine Kündigung, weil sie ihrem Sohn die Wohnung zur Nutzung überlassen hatten. Da die Mieter sich weigerten, die Kündigung zu akzeptieren, erhob die Vermieterin Räumungsklage.

Amtsgericht gab Räumungsklage statt

Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg gab der Räumungsklage statt. Es habe seiner Auffassung nach eine unbefugte Gebrauchsüberlassung vorgelegen, da die Mieter ihren Lebens­mit­telpunkt nicht mehr in der Wohnung hatten. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Mieter.

Landgericht verneint Vorliegen einer unbefugten Gebrauchs­über­lassung

Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Mieter. Eine unbefugte Gebrauchs­über­lassung an Dritte im Sinne von §§ 540,553 BGB liege nicht vor. Damit fehle es an einem Kündigungsgrund. Der Sohn der Mieter sei nicht Dritter im Sinne der Vorschriften.

Mitnutzung der Wohnung durch Mieter erforderlich

Erforderlich sei aber, so das Landgericht, dass der Mieter die Wohnung weiterhin mit nutze. Es müsse eine Teilge­brauchs­über­lassung vorliegen. Eine solche sei anzunehmen, wenn der Mieter ein Zimmer für sich belegt, persönliche Gegenstände in der Wohnung lässt oder im Besitz von Schlüsseln ist. Es sei aber nicht ausschlaggebend, ob der Mieter noch seinen Lebens­mit­telpunkt in der Wohnung hat.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/WuM 2023, 203/rb)

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