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Landgericht Berlin Urteil27.05.2016

Wohnwert­min­derndes Merkmal "keine Fahrrad­abstell­möglichkeit" nicht gegeben trotz Erreichbarkeit des Raums nur über TreppeFehlende Nutzbarkeit für ältere Menschen oder Kinder unerheblich

Das nach dem Berliner Mitspiegel vorliegende wohnwert­min­dernde Merkmal "keine Fahrrad­abstell­möglichkeit" ist nicht gegeben, wenn der Fahrra­dab­stellraum nur über eine Treppe erreicht werden kann. Dass ältere Menschen oder Kinder aufgrund der Treppe den Raum nicht nutzen können, spielt keine Rolle. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall bestand zwischen den Mietver­trags­parteien Streit darüber, ob das wohnwert­min­dernde Merkmal "kein Fahrra­dab­stell­mög­lichkeit" gegeben war oder nicht. Das Wohnhaus verfügte über einen nicht abschließbaren Kellerraum, der zum Abstellen von Fahrrädern nutzbar war. Der Raum konnte aber nur über eine Treppe erreicht werden. Die Mieter einer Wohnung hielten das wohnwert­min­dernde Merkmal aufgrund dessen für gegeben.

Kein Vorliegen des wohnwert­min­dernden Merkmals "keine Fahrra­dab­stell­mög­lichkeit"

Das Landgericht Berlin entschied gegen die Mieter. Das wohnwert­min­dernde Merkmal "keine Fahrra­dab­stell­mög­lichkeit" habe nicht vorgelegen. Denn das Wohnhaus habe über einen Fahrradabstellraum verfügt. Dass der Raum nicht für jeden Mieter nutzbar sei, weil zum Beispiel ältere Menschen oder Kinder nicht in der Lage seien, ein Fahrrad eine Treppe hinunter zutragen, spiele dabei keine Rolle. Es sei geklärt, dass das wohnwert­er­höhende Merkmal "abschließbarer Fahrra­dab­stellraum" auch dann vorliege, wenn der Raum nur über Treppen erreichbar sei. Nichts anderes dürfe für das wohnwert­min­dernde Merkmal "keine Fahrra­dab­stell­mög­lichkeit" gelten.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2016, 914/rb)

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