Dokument-Nr. 23016
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- GE 2016, 914Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2016, Seite: 914
- Fehlender Balkon an denkmalgeschütztem Altbau ist als wohnwertmindernd im Rahmen des Berliner Mietspiegels 2015 zu wertenLandgericht Berlin, Urteil05.04.2016, 63 S 273/15
- Mieterhöhung: Graffitis begründen kein wohnwertminderndes MerkmalLandgericht Berlin, Urteil05.08.2015, 67 S 76/15
- Berliner Mietspiegel 2019: Keine Wohnwerterhöhung bei Anschließmöglichkeit für Fahrräder mittels Bügelhalter für VorderräderAmtsgericht Berlin-Mitte, Urteil14.05.2020, 25 C 5019/19
Landgericht Berlin Urteil27.05.2016
Wohnwertminderndes Merkmal "keine Fahrradabstellmöglichkeit" nicht gegeben trotz Erreichbarkeit des Raums nur über TreppeFehlende Nutzbarkeit für ältere Menschen oder Kinder unerheblich
Das nach dem Berliner Mitspiegel vorliegende wohnwertmindernde Merkmal "keine Fahrradabstellmöglichkeit" ist nicht gegeben, wenn der Fahrradabstellraum nur über eine Treppe erreicht werden kann. Dass ältere Menschen oder Kinder aufgrund der Treppe den Raum nicht nutzen können, spielt keine Rolle. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall bestand zwischen den Mietvertragsparteien Streit darüber, ob das wohnwertmindernde Merkmal "kein Fahrradabstellmöglichkeit" gegeben war oder nicht. Das Wohnhaus verfügte über einen nicht abschließbaren Kellerraum, der zum Abstellen von Fahrrädern nutzbar war. Der Raum konnte aber nur über eine Treppe erreicht werden. Die Mieter einer Wohnung hielten das wohnwertmindernde Merkmal aufgrund dessen für gegeben.
Kein Vorliegen des wohnwertmindernden Merkmals "keine Fahrradabstellmöglichkeit"
Das Landgericht Berlin entschied gegen die Mieter. Das wohnwertmindernde Merkmal "keine Fahrradabstellmöglichkeit" habe nicht vorgelegen. Denn das Wohnhaus habe über einen Fahrradabstellraum verfügt. Dass der Raum nicht für jeden Mieter nutzbar sei, weil zum Beispiel ältere Menschen oder Kinder nicht in der Lage seien, ein Fahrrad eine Treppe hinunter zutragen, spiele dabei keine Rolle. Es sei geklärt, dass das wohnwerterhöhende Merkmal "abschließbarer Fahrradabstellraum" auch dann vorliege, wenn der Raum nur über Treppen erreichbar sei. Nichts anderes dürfe für das wohnwertmindernde Merkmal "keine Fahrradabstellmöglichkeit" gelten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 10.08.2016
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2016, 914/rb)
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