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01.07.2025 
Sie sehen einen Auszug aus der Broschüre zum Berliner Mietspiegel 2023.

Dokument-Nr. 35174

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Urteil02.07.2024Amtsgericht Berlin-Pankow101 C 161/23
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2025, 543Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2025, Seite: 543
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ergänzende Informationen

Amtsgericht Berlin-Pankow Urteil02.07.2024

Fehlende Fahrrad­abstell­möglichkeit bei Unmöglichkeit des Abstellens eines Fahrrads auf GrundstückVorhandensein einer Vorrichtung zur Diebstahl­s­i­cherung nicht erforderlich

Das Negativmerkmal "Keine Fahrrad­abstell­möglichkeit auf Grundstück" der Orien­tie­rungshilfe zum Berliner Mietspielgel 2023 liegt nur dann vor, wenn wirklich kein Fahrrad auf dem Grundstück abgestellt werden kann. Es kommt nicht darauf an, ob eine Vorrichtung zur Diebstahl­s­i­cherung vorhanden ist. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Pankow entschieden.

In dem zugrunde liegenden Sachverhalt stritten sich im Jahr 2023 die Parteien eines Mietvertrags über eine Wohnung in Berlin über die Zustimmung zu einer Mieterhöhung. Dabei ging es unter anderem um die Frage, ob das wohnwert­min­dernde Merkmal "Keine Fahrradabstellmöglichkeit auf dem Grundstück" der Orien­tie­rungshilfe zum Berliner Mietspielgel 2023 gegeben ist. Die Vermieterin erhob schließlich Klage.

Möglichkeit des Abstellens von Fahrrädern auf Grundstück

Das Amtsgericht Berlin-Pankow entschied zu Gunsten der Vermieterin. Das Negativmerkmal "Keine Fahrra­dab­stell­mög­lichkeit auf dem Grundstück" liege nur dann vor, wenn wirklich kein Fahrrad auf dem Grundstück, sei es vor oder hinter dem Wohngebäude, sei es mit oder ohne eine Vorrichtung zur Diebstahl­s­i­cherung, abgestellt werden kann. Das von den Mieterin vorgelegte Foto zeige aber, dass auf dem Grundstück Fahrräder abgestellt werden können. Mehr sei nicht erforderlich.

Quelle: Amtsgericht Berlin-Pankow, ra-online (zt/GE 2025, 543/rb)

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