Amtsgericht Berlin-Pankow Urteil02.07.2024
Fehlende Fahrradabstellmöglichkeit bei Unmöglichkeit des Abstellens eines Fahrrads auf GrundstückVorhandensein einer Vorrichtung zur Diebstahlsicherung nicht erforderlich
Das Negativmerkmal "Keine Fahrradabstellmöglichkeit auf Grundstück" der Orientierungshilfe zum Berliner Mietspielgel 2023 liegt nur dann vor, wenn wirklich kein Fahrrad auf dem Grundstück abgestellt werden kann. Es kommt nicht darauf an, ob eine Vorrichtung zur Diebstahlsicherung vorhanden ist. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Pankow entschieden.
In dem zugrunde liegenden Sachverhalt stritten sich im Jahr 2023 die Parteien eines Mietvertrags über eine Wohnung in Berlin über die Zustimmung zu einer Mieterhöhung. Dabei ging es unter anderem um die Frage, ob das wohnwertmindernde Merkmal "Keine Fahrradabstellmöglichkeit auf dem Grundstück" der Orientierungshilfe zum Berliner Mietspielgel 2023 gegeben ist. Die Vermieterin erhob schließlich Klage.
Möglichkeit des Abstellens von Fahrrädern auf Grundstück
Das Amtsgericht Berlin-Pankow entschied zu Gunsten der Vermieterin. Das Negativmerkmal "Keine Fahrradabstellmöglichkeit auf dem Grundstück" liege nur dann vor, wenn wirklich kein Fahrrad auf dem Grundstück, sei es vor oder hinter dem Wohngebäude, sei es mit oder ohne eine Vorrichtung zur Diebstahlsicherung, abgestellt werden kann. Das von den Mieterin vorgelegte Foto zeige aber, dass auf dem Grundstück Fahrräder abgestellt werden können. Mehr sei nicht erforderlich.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 01.07.2025
Quelle: Amtsgericht Berlin-Pankow, ra-online (zt/GE 2025, 543/rb)