21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 28941

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Urteil14.05.2020Amtsgericht Berlin-Mitte25 C 5019/19
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2020, 353Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2020, Seite: 353
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Amtsgericht Berlin-Mitte Urteil14.05.2020

Berliner Mietspiegel 2019: Keine Wohnwert­er­höhung bei An­schließ­möglich­keit für Fahrräder mittels Bügelhalter für VorderräderKein mit abschließbaren Fahrra­dab­stellraum vergleichbarer Diebstahlschutz

Nach dem Berliner Mietspiegel 2019 gilt eine An­schließ­möglich­keit für Fahrräder mittels eines Bügelhalters für Vorderräder nicht als wohnwert­er­höhend. Darin liegt kein mit einem abschließbarem Fahrra­dab­stellraum vergleichbarer Diebstahlschutz vor. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Mitte entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall verlangte einer Berliner Vermieterin im Jahr 2019 die Zustimmung zu einer höheren Miete. Sie begründete dies unter anderem mit dem Vorhandensein von Fahrradständern. Dabei handelte es sich um Bügelhalter für die Vorderräder.

Keine Wohnwert­er­höhung aufgrund von Bügelhalter für Vorderräder

Das Amtsgericht Berlin-Mitte entschied, dass das Positivmerkmal "Fahrra­dab­stell­plätze mit Anschließ­mög­lichkeit außerhalb des Gebäudes auf dem Grundstück" des Berliner Mietspiegels 2019 angesichts der Bügelhalter für Vorderräder nicht einschlägig ist. Die Orien­tie­rungshilfe für die Spanneinordnung lege fest, dass ein wohnwert­er­hö­hendes Merkmal nur dann vorliegt, wenn entweder das Gebäude über einen abschließbaren Fahrra­dab­stellraum verfügt oder auf dem Grundstück Abstellplätze mit Anschluss­mög­lichkeit vorhanden sind. Die Anschließ­mög­lich­keiten müssen aber zumindest einen Diebstahlschutz aufweisen, der dem eines abschließbaren Fahrra­dab­stellraums gleichwertig ist. Dies sei hier nicht gegeben. Etwas anderes gelte, wenn sogenannte Anlehnbügel vorhanden sind.

Quelle: Amtsgericht Berlin-Mitte, ra-online (zt/WuM 2020, 353/rb)

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