21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 24709

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Urteil10.03.2017Landgericht Berlin63 S 248/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2017, 594Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2017, Seite: 594
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Pankow/Weißensee, Urteil05.08.2016, 6 C 64/16
ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Urteil10.03.2017

Zustimmung zur Mieterhöhung kann widerrufen werdenKein Widerrufsrecht bei individuell gefertigtem Schreiben zur Mieterhöhung für konkrete Wohnung

Die Zustimmung zu einer Mieterhöhung kann nach § 312 g Abs. 1 BGB widerrufen werden, wenn die Vereinbarung über die Mieterhöhung als Fernab­satz­vertrag zu werten ist. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die Mieterhöhung durch ein individuell gefertigtes Schreiben verlangt wird und wenn sie sich nur auf eine konkrete Wohnung bezieht. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Mieter einer Wohnung im Juli 2015 der Erhöhung der Miete nach einem entsprechenden Schreiben der Vermieterin zugestimmt. Einen Monat später widerrief er jedoch seine Zustimmung. Da die Vermieterin den Widerruf nicht anerkannte, kam der Fall schließlich vor Gericht. Das Amtsgericht Berlin-Pankow/Weißensee verneinte ein Widerrufsrecht. Dagegen richtete sich die Berufung des Mieters.

Widerrufsrecht auf Zustimmung zur Mieterhöhung grundsätzlich anwendbar

Das Landgericht Berlin hielt die Anwendung des Widerrufsrecht nach § 312 g Abs. 1 BGB auf Vereinbarungen zur Mieterhöhung grundsätzlich für zulässig und begründete dies vor allem mit § 312 Abs. 4 BGB. Aus dieser Vorschrift folge, dass nachfolgende den Mietvertrag berührende Veränderungen Haustür­ge­schäfte oder Fernabsatzverträge sein können. Zudem stellen die Vorschriften zur Mieterhöhung (§§ 558 ff. BGB) keine vorrangig speziellen Regelungen dar.

Zustimmung zur Mieterhöhung muss Fernab­satz­vertrag darstellen

Zwar erachtete das Landgericht das Widerrufsrecht nach § 312 g Abs. 1 BGB grundsätzlich für anwendbar, dennoch verneinte es die Wirksamkeit des Widerrufs. Zwar sei die mietver­trag­s­än­dernde Vereinbarung mittels Fernkom­mu­ni­ka­ti­o­ns­mitteln geschlossen worden, da beide Parteien ausschließlich per Brief über die Änderung der Miethöhe kommuniziert haben. Die Kommunikation habe aber nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienst­leis­tungs­system stattgefunden. Denn bei dem Schreiben zum Erhöhungs­ver­langen habe es sich um ein inhaltlich auf den Mieter bezogenes individuell gefertigtes Schreiben gehandelt, das sich von vornherein konkret auf die von ihm gemietete Wohnung bezogen habe.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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