Dokument-Nr. 22875
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- WuM 2016, 360Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2016, Seite: 360
- ZMR 2016, 881Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2016, Seite: 881
Amtsgericht Gelsenkirchen Urteil27.04.2016
Zustimmungserklärung zur Mieterhöhung kann nicht widerrufen werdenMieterhöhungsverlangen und Zustimmung stellen kein Fernabsatzgeschäft dar
Stimmt ein Mieter einem Mieterhöhungsverlangen schriftlich zu, so ist er daran gebunden. Ihm steht kein Widerrufsrecht nach § 312 g Abs. 1 BGB zu. Denn bei der Zustimmung zu einer Mieterhöhung handelt es sich nicht um ein Fernabsatzgeschäft im Sinne des § 312 c Abs. 1 BGB. Dies hat das Amtsgericht Gelsenkirchen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem die Mieter einer Wohnung im Mai 2015 einer Mieterhöhung schriftlich zugestimmt hatten, widerriefen sie ihre Zustimmungserklärung und weigerten sich nachfolgend die erhöhte Miete zu zahlen. Die Vermieterin hielt den Widerruf für unbeachtlich und erhob Klage.
Anspruch auf erhöhte Miete
Das Amtsgericht Gelsenkirchen entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr habe nach § 535 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf die erhöhte Miete zugestanden. Die Zustimmungserklärung der Mieter und somit auch die Mieterhöhung seien wirksam gewesen.
Kein Widerrufsrecht der Mieter
Den Mietern habe nach Auffassung des Amtsgerichts kein Widerrufsrecht zugestanden. Sie seien nicht nach § 312 g Abs. 1 BGB berechtigt gewesen, ihre Zustimmungserklärung zu widerrufen. Denn die Zustimmung zu einer Mieterhöhung sei nicht als Fernabsatzgeschäft im Sinne des § 312 c Abs. 1 BGB zu werten.
Kein Vorliegen eines Fernabsatzgeschäftes
Zwar sei der Brief in § 312 c Abs. 2 BGB als Fernkommunikationsmittel erwähnt, so das Amtsgericht. Zur Annahme eines Fernabsatzgeschäfts bedarf es aber noch weiterer Voraussetzungen. Dazu gehöre zum Beispiel, dass der Vertragsschluss im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolge. Die normale schriftliche Korrespondenz zwischen zwei Mietvertragsparteien stelle aber kein solches System dar.
Kein Vorliegen einer Überrumpelungssituation
Das Amtsgericht verwies zudem auf den Zweck der Widerrufsregelung, der darin liege, dass der Verbraucher vor einer die freie Willensbildung einschränkenden Überrumpelungssituation geschützt werden müsse. Eine solche Situation liege bei einem Mieterhöhungsverlangen jedoch nicht vor. Der Mieter könne innerhalb der ihm von Gesetzes wegen eingeräumten Frist von zwei Monaten in seiner heimischen Umgebung ohne Beeinflussung durch den Vermieter entscheiden, ob er die Mieterhöhung hinnehme und ihr zustimme oder dieser widerspreche. Eine dem Vertragsschluss im Fernabsatzwege vergleichbare Gefahr der Übervorteilung des Vermieters liege nicht vor.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.07.2016
Quelle: Amtsgericht Gelsenkirchen, ra-online (zt/WuM 2016, 360/rb)
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