03.12.2024
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Dokument-Nr. 22875

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Urteil27.04.2016Amtsgericht Gelsenkirchen202 C 3/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2016, 360Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2016, Seite: 360
  • ZMR 2016, 881Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2016, Seite: 881
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ergänzende Informationen

Amtsgericht Gelsenkirchen Urteil27.04.2016

Zustimmungs­erklärung zur Mieterhöhung kann nicht widerrufen werdenMiet­erhöhungs­verlangen und Zustimmung stellen kein Fernab­satz­ge­schäft dar

Stimmt ein Mieter einem Miet­erhöhungs­verlangen schriftlich zu, so ist er daran gebunden. Ihm steht kein Widerrufsrecht nach § 312 g Abs. 1 BGB zu. Denn bei der Zustimmung zu einer Mieterhöhung handelt es sich nicht um ein Fernab­satz­ge­schäft im Sinne des § 312 c Abs. 1 BGB. Dies hat das Amtsgericht Gelsenkirchen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem die Mieter einer Wohnung im Mai 2015 einer Mieterhöhung schriftlich zugestimmt hatten, widerriefen sie ihre Zustim­mungs­er­klärung und weigerten sich nachfolgend die erhöhte Miete zu zahlen. Die Vermieterin hielt den Widerruf für unbeachtlich und erhob Klage.

Anspruch auf erhöhte Miete

Das Amtsgericht Gelsenkirchen entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr habe nach § 535 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf die erhöhte Miete zugestanden. Die Zustim­mungs­er­klärung der Mieter und somit auch die Mieterhöhung seien wirksam gewesen.

Kein Widerrufsrecht der Mieter

Den Mietern habe nach Auffassung des Amtsgerichts kein Widerrufsrecht zugestanden. Sie seien nicht nach § 312 g Abs. 1 BGB berechtigt gewesen, ihre Zustim­mungs­er­klärung zu widerrufen. Denn die Zustimmung zu einer Mieterhöhung sei nicht als Fernab­satz­ge­schäft im Sinne des § 312 c Abs. 1 BGB zu werten.

Kein Vorliegen eines Fernab­satz­ge­schäftes

Zwar sei der Brief in § 312 c Abs. 2 BGB als Fernkom­mu­ni­ka­ti­o­ns­mittel erwähnt, so das Amtsgericht. Zur Annahme eines Fernab­satz­ge­schäfts bedarf es aber noch weiterer Voraussetzungen. Dazu gehöre zum Beispiel, dass der Vertragsschluss im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienst­leis­tungs­systems erfolge. Die normale schriftliche Korrespondenz zwischen zwei Mietver­trags­parteien stelle aber kein solches System dar.

Kein Vorliegen einer Überrum­pe­lungs­si­tuation

Das Amtsgericht verwies zudem auf den Zweck der Wider­rufs­re­gelung, der darin liege, dass der Verbraucher vor einer die freie Willensbildung einschränkenden Überrum­pe­lungs­si­tuation geschützt werden müsse. Eine solche Situation liege bei einem Mieterhöhungsverlangen jedoch nicht vor. Der Mieter könne innerhalb der ihm von Gesetzes wegen eingeräumten Frist von zwei Monaten in seiner heimischen Umgebung ohne Beeinflussung durch den Vermieter entscheiden, ob er die Mieterhöhung hinnehme und ihr zustimme oder dieser widerspreche. Eine dem Vertragsschluss im Fernabsatzwege vergleichbare Gefahr der Übervorteilung des Vermieters liege nicht vor.

Quelle: Amtsgericht Gelsenkirchen, ra-online (zt/WuM 2016, 360/rb)

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