Dokument-Nr. 24676
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- MM 2012, 28Zeitschrift: Mietrechtliche Mitteilungen. Beilage zu Mieter Magazin (MM), Jahrgang: 2012, Seite: 28
- Amtsgericht Berlin-Hohenschönhausen, Urteil18.12.2003, 10 C 359/03
Landgericht Berlin Urteil08.06.2004
Wohnungsmieter kann anlässlich der Wohnungsabnahme getroffene Vereinbarung über Schönheitsreparaturen nicht widerrufenKein Vorliegen eines Haustürgeschäfts aufgrund fehlender typischer Überrumpelungssituation
Erklärt sich ein Wohnungsmieter während der Wohnungsabnahme bereit, bestimmte Schönheitsreparaturen durchzuführen, so kann er diese Vereinbarung im Nachhinein nicht wirksam widerrufen. Denn in diesem Fall fehlt es an der für ein Haustürgeschäft typischen Überrumpelungssituation. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall erklärten sich anlässlich einer Wohnungsabnahme im Oktober 2002 die Mieter der Wohnung bereit, die Tapeten zu entfernen. Einen Tag später wollten sie davon aber nichts mehr wissen und widerriefen ihre Erklärung. Die Vermieterin hielt dies für unbeachtlich und bestand auf Durchführung der Arbeiten. Da die Mieter dem nicht nachkamen, ließ die Vermieterin selbst die Arbeiten durchführen und verlangte die dadurch entstandenen Kosten in Höhe von ca. 1.067 EUR von ihren Mietern ersetzt. Aufgrund der Weigerung der Mieter die Kosten zu erstatten, sah sich die Vermieterin gezwungen, Klage zu erheben. Das Amtsgericht Berlin-Hohenschönhausen gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Mieter.
Anspruch auf Schadensersatz wegen fehlender Entfernung der Tapeten
Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Berufung der Mieter zurück. Der Vermieterin stehe ein Anspruch auf Schadensersatz aufgrund der nicht entfernten Tapeten zu. Die Mieter haben die diesbezügliche Vereinbarung nicht wirksam widerrufen können.
Kein Widerrufsrecht für Vereinbarung über Schönheitsreparaturen
Den Mietern habe nach Ansicht des Landgerichts kein Widerrufsrecht zugestanden. Durch die Vereinbarung seien die zwischen den Parteien bestehenden Vertragspflichten konkretisiert worden. Dadurch sei der Schutzzweck der Vorschriften über Haustürgeschäfte nicht berührt. Die Konkretisierung laufender Leistungen aus einem bestehenden Vertrag falle nicht unter den Zweck des Verbraucherschutzes. Es fehle an der für das Haustürgeschäft typischen Überrumpelungssituation. Im Falle bereits bestehender vertraglicher Pflichten gehe der Verbraucher nicht unvorbereitet in die Verhandlungen und werde nicht überrumpelt. Er wisse, welche vertraglichen Verpflichtungen bestehen und könne somit die Wertigkeit bestimmter Leistungen einschätzen. Die Mieter haben sich daher nicht zu einem Geschäft hinreißen lassen, das sie nicht haben abschließen wollen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 10.08.2017
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)
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