Dokument-Nr. 15622
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- NJW-RR 2003, 300Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2003, Seite: 300
- NZM 2003, 60Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2003, Seite: 60
- Vermieter dürfen ihren Mietern Mobilfunkantennen aufs Dach setzenBundesgerichtshof, Urteil15.03.2006, VIII ZR 74/05
- Sendeanlagen für Mobilfunk sind bei Einhaltung der Grenzwerte zu duldenOberlandesgericht Dresden, Urteil19.03.2013, 9 U 1265/12
- Keine schädlichen Umwelteinwirkungen: Anwohnerklage gegen Mobilfunkanlage bleibt erfolglosVerwaltungsgericht Koblenz, Beschluss12.08.2008, 1 L 847/08.KO
Landgericht Berlin Urteil29.10.2002
Mobilfunkantenne auf dem Dach berechtigt zu keiner MietminderungKeine Mangelhaftigkeit der Wohnung
Lässt der Vermieter eine Mobilfunkantenne auf dem Dach errichten, so führt dies nicht zur Mangelhaftigkeit der im Haus befindlichen Wohnungen. Die Mieter sind daher nicht dazu berechtigt ihre Mieter zu mindern. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall minderten die Mieter einer Wohnung ihre Miete, da der Vermieter auf dem Dach des Hauses eine Mobilfunkantenne errichten ließ. Die Mieter behaupteten, von der Antenne gingen Strahlungen aus, die die Gesundheit gefährden. Der Vermieter erkannte das Minderungsrecht nicht an und erhob Klage auf Zahlung der ausstehenden Miete.
Recht zur Mietminderung bestand nicht
Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten des Vermieters. Ihm habe ein Anspruch auf Zahlung der ausstehenden Miete zugestanden. Denn den Mietern habe kein Recht zur Mietminderung gemäß § 537 BGB (jetzt: § 536 BGB) zugestanden. Die auf dem Dach montierte Antenne habe kein Mangel dargestellt, da die von ihr ausgehenden elektromagnetischen Strahlungen zu keiner Beeinträchtigung der Nutzbarkeit der Wohnung der Mieter geführt haben.
Elektromagnetische Strahlungen waren unbedenklich
Die Mieter haben nicht vorgetragen, so das Landgericht weiter, dass die zulässigen Grenzwerte überschritten wurden. Zudem seien sämtliche Vorgaben der Genehmigung zur Errichtung der Antenne, insbesondere die Grenzwerte der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchV), eingehalten worden. Weiterhin haben aus Sicht des Gerichts keine Hinweise dafür vorgelegen, dass die geltenden Grenzwerte nach dem heutigen Stand der Wissenschaft als überholt anzusehen seien.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.04.2013
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)
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