18.10.2024
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Landgericht Berlin Urteil29.10.2002

Mobil­funk­antenne auf dem Dach berechtigt zu keiner MietminderungKeine Mangel­haf­tigkeit der Wohnung

Lässt der Vermieter eine Mobil­funk­antenne auf dem Dach errichten, so führt dies nicht zur Mangel­haf­tigkeit der im Haus befindlichen Wohnungen. Die Mieter sind daher nicht dazu berechtigt ihre Mieter zu mindern. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall minderten die Mieter einer Wohnung ihre Miete, da der Vermieter auf dem Dach des Hauses eine Mobilfunkantenne errichten ließ. Die Mieter behaupteten, von der Antenne gingen Strahlungen aus, die die Gesundheit gefährden. Der Vermieter erkannte das Minderungsrecht nicht an und erhob Klage auf Zahlung der ausstehenden Miete.

Recht zur Mietminderung bestand nicht

Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten des Vermieters. Ihm habe ein Anspruch auf Zahlung der ausstehenden Miete zugestanden. Denn den Mietern habe kein Recht zur Mietminderung gemäß § 537 BGB (jetzt: § 536 BGB) zugestanden. Die auf dem Dach montierte Antenne habe kein Mangel dargestellt, da die von ihr ausgehenden elektro­ma­gne­tischen Strahlungen zu keiner Beein­träch­tigung der Nutzbarkeit der Wohnung der Mieter geführt haben.

Elektro­ma­gne­tische Strahlungen waren unbedenklich

Die Mieter haben nicht vorgetragen, so das Landgericht weiter, dass die zulässigen Grenzwerte überschritten wurden. Zudem seien sämtliche Vorgaben der Genehmigung zur Errichtung der Antenne, insbesondere die Grenzwerte der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immis­si­ons­schutz­ge­setzes (BImSchV), eingehalten worden. Weiterhin haben aus Sicht des Gerichts keine Hinweise dafür vorgelegen, dass die geltenden Grenzwerte nach dem heutigen Stand der Wissenschaft als überholt anzusehen seien.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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