Dokument-Nr. 2415
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- DWW 2006, 195Zeitschrift: Deutsche Wohnungswirtschaft (DWW), Jahrgang: 2006, Seite: 195
- GE 2006, 777Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2006, Seite: 777
- MDR 2006, 1218Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2006, Seite: 1218
- NJW 2006, 2625Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2006, Seite: 2625
- NJW-Spezial 2006, 387 (Michael Drasdo)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2006, Seite: 387, Entscheidungsbesprechung von Michael Drasdo
- NZM 2006, 504Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2006, Seite: 504
- WuM 2006, 304Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2006, Seite: 304
- ZMR 2006, 670Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2006, Seite: 670
Bundesgerichtshof Urteil15.03.2006
Vermieter dürfen ihren Mietern Mobilfunkantennen aufs Dach setzenMieter mit Herzschrittmacher ist kein Hinderungsgrund
Ein Vermieter kann frei entscheiden, ob er auf dem Dach seines Miethauses eine Mobilfunkantenne installieren möchte. Die Mieter können ihn hieran nicht hindern, solange die entsprechenden Grenzwerte für Immissionen eingehalten werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.
Im Fall hatten mehrere Mieter einer Dachgeschosswohnung ihren Vermieter dahingehend verklagt, die Installation und den Betrieb einer Mobilfunksendeanlage auf dem Dach zu unterlassen. Einer der Kläger war bettlägerig erkrankt und auf einen Herzschrittmacher angewiesen.
Die Karlsruher Richter wiesen die Klage ab. Entscheidend für den BGH war, dass laut eines Sachverständigengutachtens die Strahlungsgrenzwerte gemäß der Bundesimmissionsschutzverordnung nicht überschritten seien. Wissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse über Gesundheitsgefahren, die trotz Einhaltung der geltenden Grenzwerte bestehen könnten, würden nicht vorliegen. Auch sei entsprechend der Grenzwerte die Störfestigkeit von Herzschrittmachern eingehalten worden.
Vorinstanzen:
LG Freiburg, AG Freiburg
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.05.2006
Quelle: ra-online
der Leitsatz
BGB §§ 535 Abs. 1 Satz 2, 536
Zur Frage, ob dem Mieter von Wohnraum ein Anspruch gegen den Vermieter auf Unterlassung des Betriebs einer Mobilfunksendeanlage zusteht, wenn die Anlage die in der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung festgelegten Grenzwerte für elektromagnetische Felder nicht überschreitet.
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