Landgericht Berlin Beschluss13.01.2025
Versteckte Regelung zur Indexmiete führt zur Unwirksamkeit der VereinbarungUnzulässige Regelung der Indexmiete als Unterpunkt von "sonstige Vereinbarung"
Befindet sich die Regelung zur Indexmiete als Unterpunkt im letzten als "sonstige Vereinbarung" überschriebenen Paragrafen des Mietvertrags, so liegt eine überraschende Klausel im Sinne von § 305 c Abs. 1 BGB vor. Die Vereinbarung zur Indexmiete ist dann unwirksam. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einem Mietvertrag über eine Wohnung in Berlin befand sich in "§ 16 sonstige Vereinbarung" im letzten Absatz folgende Formulierung "Mieter und Vermieter vereinbaren eine Indexmiete gem. § 557 b BGB". Aufgrund dieser Regelung wollte die Vermieterin im Mai 2023 die Miete erhöhen. Die Mieter waren von der Indexmieten-Vereinbarung vollkommen überrascht und erhoben daher Klage auf Feststellung, dass sich die Miete nicht wie von der Vermieterin begehrt erhöht hat. Das Amtsgericht gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Vermieterin.
Unwirksamkeit der Vereinbarung zur Indexmiete
Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Die Vereinbarung zur Indexmiete verstoße gegen § 305 c Abs. 1 BGB und sei daher unwirksam. Die Regelung zur Indexmiete habe sich nicht in § 3 des Mietvertrags befunden, er sich laut Überschrift mit Miete und Nebenkosten befasst, sondern als Unterpunkt unter § 16, der mit "sonstige Vereinbarungen" überschrieben ist und in den Ziffern 1 bis 3 sich mit der formellen Wirksamkeit des Mietvertrags und der Kommunikation der Parteien befasst. Eine Klausel zur Regelung der Miethöhe sei an dieser Stelle und in diesem Zusammenhang als überraschend anzusehen, weil sie nach keinem Verständnis zu der Überschrift "sonstige Vereinbarung" passt. Dabei sei unerheblich, dass die Regelung die letzte Vereinbarung des Mietvertrags bildet und darunter steht: "Die Mietparteien haben den Mietvertrag gelesen, genehmigt und eigenhändig unterschrieben".
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Verstoß gegen Transparenzgebot
Die Klausel verstoße zudem nach Auffassung des Landgerichts gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, weil sie lediglich auf § 557 b BGB verweist, ohne zu erläutern, welcher Inhalt damit gemeint ist.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 26.03.2025
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2025, 240/rb)