Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war der Vorwurf der Untreue zu Lasten der Immobilien und Baumanagement der Bankgesellschaft Berlin GmbH, einer Tochtergesellschaft der Landesbank Berlin Girozentrale (im Folgenden: LBB), der Bankgesellschaft Berlin AG, der Berliner Bank und der BerlinHyp. Dabei soll dem Vermögen der IBG bzw. der IBG GmbH gemäß dem Anklagevorwurf der Staatsanwaltschaft Berlin durch die in den Jahren 1997 bis 1999 initiierte und durchgeführte Auflage von zwei geschlossenen Immobilienfonds dem Theseus Immobilien Verwaltungs GmbH & Co KG - LBB Fonds Zwölf (im Folgenden nur: LBB Fonds 12) - und dem Prometheus Immobilien Verwaltungs GmbH & Co KG - Erster IBV - Immobilienfonds für Deutschland (im Folgenden nur: IBV Fonds Deutschland 1) unter Verstoß gegen die den Angeklagten jeweils obliegende Vermögensbetreuungspflicht ein (Vermögens)Nachteil zugefügt worden sein.
Die Staatsanwaltschaft hatte den Angeklagten vorgeworfen, sie hätten die im Gegenzug für die langfristig abgegebenen Mietgarantien über 25 Jahre vereinnahmten Mietgarantieprovisionen nicht ausreichend kalkuliert und des weiteren das Fondsgeschäft mit einem unzureichenden Risikocontrolling betrieben. Dadurch seien nach der Fondsauflage erhebliche Vermögensnachteile bei der IBG entstanden. So sei es beim LBB Fonds 12 im Zeitraum 1999 bis Ende 2003 zu einem Mindestschaden von 72,2 Mio. DM und einem zusätzlichen Gefährdungsschaden von rund 53,5 Mio. DM gekommen sowie beim IBV Fonds Deutschland 1 im Zeitraum von 2000 bis 2003 zu einem Mindestschaden in Höhe von rd. 44,5 Mio. DM und zusätzlich zu einem Gefährdungsschaden in Höhe von rund 24 Mio. DM.
Das Landgericht Berlin hat die Angeklagten unter Beachtung der Vorgaben der neuen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni 2010 zum Tatbestand der Untreue aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, weil das Verhalten der Angeklagten bei den Fondsschließungen im Ergebnis trotz Mängeln in der Kalkulation der Mietgarantiegebühren als insgesamt nicht pflichtwidrig einzustufen sei. Im Übrigen habe die Beweisaufnahme ergeben, dass die Gesellschafterinnen der IBG – LBB, Berliner Bank, BerlinHyp und Bankgesellschaft Berlin AG – in Kenntnis der Risiken der Fortsetzung der LBB-Fonds-Reihe mit den anklagegenständlichen Fonds zugestimmt hätten. Diese Zustimmung sei ihrerseits nicht pflichtwidrig und schließe den Tatbestand der Untreue daher aus.
Da es für eine Strafbarkeit wegen Untreue auf den Zeitpunkt der Fondsschließungen per 31. Oktober 1998 und per 31. Oktober 1999 ankomme und die IBG zu diesen Zeitpunkten nach allen internen und externen Gutachten nachweislich nicht in ihrer Existenz gefährdet gewesen sei, scheide eine Verurteilung auch dann aus, wenn – wie hier – die IBG später, per 31. Dezember 2000, bilanziell überschuldet gewesen sei, weil sich das Risiko aus den Mietgarantieverpflichtungen eben erst später manifestiert habe.
Da das Landgericht alle – darunter auch sachverständige – Ermittlungen und Bewertungen zur damaligen Vermögenslage der IBG im Tatzeitraum bei der Sachaufklärung berücksichtigt habe, sei die von der Staatsanwaltschaft beantragte Einholung eines weiteren Gutachtens, welches den Schaden aus heutiger Sicht hätte bewerten sollen, bedeutungslos gewesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.02.2011
Quelle: Landgericht Berlin/ra-online