21.11.2024
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Landgericht Berlin Beschluss01.02.2011

Landgericht Berlin zur Zwangsräumung Liebigstraße 14: Angeblicher Mitbesitz kann Räumung nicht verhindernSofortige Beschwerde gegen Räumung der Liebigstraße 14 zurückgewiesen

Der Verein Liebig 14 e.V. hat vor der Berliner Justiz eine weitere Niederlage in Sachen Liebigstraße 14 einstecken müssen.

Nachdem vor dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg die eingelegte "Erinnerung" des Vereins gegen die Räumung des Gebäudes am 2.2.2011 erfolglos geblieben war, hat das Landgericht Berlin die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts zurückgewiesen.

Zweifel ob der Beschwer­de­führer überhaupt befugt war, eine Erinnerung einzulegen

Das Landgericht hatte bereits Zweifel an der Beschwer­de­führer überhaupt befugt war, die eine Erinnerung gegen die Räumungs­an­kün­digung des Gerichts­voll­ziehers einzulegen. Der Gerichts­voll­zieher habe die Räumung nicht gegenüber dem Beschwer­de­führer angekündigt, sondern seine Mitteilung ausschließlich an die Schuldner Adressiert, führte das Landgericht aus. Aus dem Vorbringen des Beschwer­de­führers lasse sich auch nicht entnehmen, dass der Gerichts­voll­zieher auf sonstige Weise einen berechtigten Anlass zu der Befürchtung gegeben haben könnte, er werde unabhängig davon, was er bei dem Termin vor Ort feststellen wird, auf jeden Fall das gesamte Haus mit allen dort anzutreffenden Personen zwangsräumen.

Angeblicher Mitbesitz reicht nicht aus

Alleine der Umstand, dass der Gerichts­voll­zieher aufgrund eines Hinweises auf einen angeblichen Mitbesitz des Beschwer­de­führers mitgeteilt habe, der Vortrag sei nicht geeignet die Zwangs­voll­streckung abzuwenden, lasse weder diesen Schluss zu noch ein pflichtwidriges Verhalten erkennen, so das Landgericht weiter.

Vollstre­ckungs­schritte können nicht aufgrund einer bloßen Befürchtung im Vorfeld angegriffen werden

Die bloße Befürchtung des Beschwer­de­führers, der Gerichts­voll­zieher könne zukünftig Anlass zu einer Erinnerung geben, rechtfertigt es nicht, bereits im Vorfeld Vollstre­ckungs­schritte anzugreifen, die nicht zu beanstanden seien. Vielmehr sei mangels eines konkreten gegenteiligen Anhaltspunktes davon auszugehen, dass der Gerichts­voll­zieher auch bei seinem weiteren Verfahren die geltenden Voraussetzungen beachten werde.

Auf die Feststellungen des Gerichts­voll­ziehers vor Ort kommt es an

Dabei komme es entscheidend darauf an, welche Feststellungen der Gerichts­voll­zieher bei dem Räumungstermin in dem zu räumenden Haus zu den tatsächlichen Besitz­ver­hält­nissen treffe. Sollte festzustellen sein, dass der Beschwer­de­führer einen tatsächlichen Mitbesitz oder Alleinbesitz an dem Haus oder Teilen davon ausübe, ohne dass es darauf ankomme, wie dieser Besitz erlangt und ob er berechtigt sei, so dürfe der Beschwer­de­führerin, da gegen ihn kein Titel vorliegt, nicht zwangsgeräumt werden (vgl. BGH, Rpfleger 2004, 640 f.). Sollten die Besitz­ver­hältnisse aus tatsächlichen Gründen keine isolierte Zwangsräumung der Schuldner zulassen, könnten auch diese nicht zwangsgeräumt werden, führte das Landgericht aus.

Quelle: ra-online, Kammergericht (pm/vt/pt)

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