15.11.2024
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Dokument-Nr. 27307

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Urteil03.12.2018Landgericht Berlin37 O 123/18
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2019, 318Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2019, Seite: 318
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Landgericht Berlin Urteil03.12.2018

Wechsel der Hauptmieter hat keine Auswirkung auf bestehenden Unter­miet­vertragNeuer Hauptmieter kann von Untermieter nicht Räumung verlangen

Der Wechsel der Hauptmieter hat keine Auswirkungen auf einen bestehenden Unter­miet­vertrag. Daher kann der neue Hauptmieter nicht die vom Untermieter beanspruchte Fläche verlangen. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall kam es bei einem Mietvertrag über ein Ladenlokal in Berlin zu einem Wechsel der Mieter. Der frühere Mieter hatte ein Teil der Fläche untervermietet damit die Untermieterin dort einen Geldautomaten aufstellen konnte. Der neue Mieter verlangte nunmehr die Beseitigung des Geldautomaten und die Herausgabe des von diesem belegten Teilstücks des Ladenlokals. Da sich die Untermieterin weigerte, erhob der Mieter Klage.

Kein vertraglicher Anspruch auf Räumung

Das Landgericht Berlin entschied gegen den Kläger. Ihm stehe kein Anspruch auf Räumung der vom Geldautomaten belegten Fläche zu. Zwischen den Parteien bestehe kein Vertrag. Auch sei der Kläger nicht in den bestehenden Unter­miet­vertrag zwischen dem Vormieter und der Beklagten eingetreten. Ein automatischer Übergang des Mietver­hält­nisses auf den Kläger durch den Eintritt in dem Gewer­be­raum­miet­vertrag habe nicht stattgefunden. Einen solchen Übergang eines Vertrags kenne das Gesetz nicht. Das bestehende Unter­miet­ver­hältnis sei zudem nicht durch den Wechsel der Hauptmieter beendet worden. Es könne allenfalls in der Kündigung des Haupt­miet­vertrags eine Kündigung des Unter­miet­vertrags gesehen werden. So habe der Fall hier aber nicht gelegen.

Kein Räumungs­an­spruch wegen Besitzschutzes

Nach Auffassung des Landgerichts scheide ebenfalls ein Anspruch auf Besitzschutz nach § 862 BGB aus. Denn weder sei der Kläger Besitzer der unter­ver­mieteten Teilfläche noch liege eine verbotene Eigenmacht vor. Besitzer der Teilfläche sei die Beklagte, da diese darüber mit dem Vormieter einen entsprechenden Nutzungsvertrag abgeschlossen hatte. Aufgrund dessen habe sie den Geldautomaten auch nicht in wider­recht­licher Weise in die Mietsache eingebracht, weshalb eine verbotene Eigenmacht ausscheide. Schließlich stehe der Beklagten auf Grundlage des Unter­miet­vertrags ein Recht zum Besitz zu.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2019, 318/rb)

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