Landgericht Berlin Beschluss09.09.2019
Bezeichnung einer Politikerin als "Stück Scheiße", "Krank im Kopf", "Geisteskrank", "Schlampe", "Gehirn Amputiert", "Drecks Fotze" stellen zulässige Meinungsäußerung darPolarisierende Äußerung der Politikerin rechtfertigt polemische, überspitzte und sexistische Kritik
Äußert sich eine Politikerin polarisierend zu einem in der Öffentlichkeit in ganz erheblichem Maße berührenden Thema, so muss sie polemische, überspitzte und sexistische Kritik hinnehmen. Wird sie etwa als "Stück Scheiße", "Krank im Kopf", "Geisteskrank", "Schlampe", "Gehirn Amputiert" oder "Drecks Fotze" bezeichnet, stellen dies zulässige Meinungsäußerungen dar. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall beanspruchte die Grünen-Politikerin Renate Künast von Facebook die Auskunft über Daten mehrerer Nutzer. Diese hatten Kommentare unter einem Post, der sich kritisch zu den angeblichen Äußerungen von Frau Künast zu gewaltfreien Geschlechtsverkehr mit Kindern befasste, geschrieben. In den Kommentaren fielen Äußerungen wie "Wurde diese Dame vielleicht als Kind ein wenig viel gef…", "Stück Scheiße", "Geisteskranke", "Krank im Kopf", "Schlampe", "Gehirn Amputiert", "Drecks Fotze" oder "hohle Nuss, die als Sondermüll entsorgt gehört".
Kein Anspruch auf Auskunft wegen Zulässigkeit der Meinungsäußerungen
Das Landgericht Berlin entschied gegen Frau Künast. Ihr stehe kein Anspruch auf Auskunft zu. Denn die Äußerungen der Facebook-Nutzer stellen zulässige Meinungsäußerungen dar. Frau Künast habe sich durch ihre Äußerung zu einer der Öffentlichkeit in ganz erheblichem Maße berührende Frage geäußert und damit Widerstand aus der Bevölkerung provoziert. Sämtliche Kommentare haben daher einen Sachbezug und stellen somit keine Diffamierung der Person und damit keine strafbare Beleidigung dar. Frau Künast habe daher die teilweise sehr polemische, überspitzte und sexistische Kritik hinnehmen müssen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.09.2019
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)