23.11.2024
23.11.2024  
Sie sehen die Rücken von verschiedenen Zeitungen, die nebeneinander aufgereiht wurden.

Dokument-Nr. 27695

Drucken
Urteil05.09.2017Oberlandesgericht Dresden4 U 682/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 2018, 474Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2018, Seite: 474
  • MMR 2018, 476Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2018, Seite: 476
  • NJW-RR 2018, 44Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2018, Seite: 44
  • ZUM 2018, 192Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht (ZUM), Jahrgang: 2018, Seite: 192
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Landgericht Chemnitz, Urteil28.03.2017, 4 O 1452/16
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Dresden Urteil05.09.2017

Unzulässige Schmähkritik bei als Privatfehde zu kennzeichnenden Meinung­s­äu­ße­rungen auf FacebookBegriffe wie "Kindes­ent­fremder" und "Kinderschänder" begründen Unter­lassungs­anspruch

Sind Meinung­s­äu­ße­rungen auf einer Facebook-Seite in ihrer Gesamtheit als Privatfehde zu kennzeichnen, so kann eine unzulässige Schmähkritik angenommen werden. Begriffe wie "Kindes­ent­fremder" und "Kinderschänder" begründen einen Unter­lassungs­anspruch des Betroffenen. Dies hat das Oberlan­des­gericht Dresden entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Einem Kindesvater wurde gerichtlich verboten, sein Sohn sehen zu dürfen. Das Kind lebte bei Pflegeeltern. Der Kindesvater kritisierte dies ab Mai 2016 heftig auf seiner Facebook-Seite. Dabei geriet insbesondere der Pflegevater ins Visier. Er wurde als "Kindes­ent­fremder" und "Kinderschänder" bezeichnet, der "belogen, verleumdet und betrogen" habe. Zwar nannte der Kindesvater den Pflegevater nicht bei seinen vollen Namen, jedoch gab er den Arbeitsort, den Vornamen und den ersten Buchstaben des Nachnamens an. Zudem wurde sein Beruf als "Tablettenmacher" angegeben, womit eine Nähe zum einzigen pharma­zeu­tischen Betrieb in der Stadt hergestellt wurde. Schließlich wurden Einzelheiten aus dem Privatleben des Pflegevaters offenbart. Dieser sah sich durch die Äußerungen verunglimpft und erhob Klage auf Unterlassung. Der Kindesvater hielt diese für unbegründet, da er nur von seiner Meinungsäußerungsfreiheit Gebrauch gemacht habe.

Landgericht gab Unter­las­sungsklage statt

Das Landgericht Chemnitz gab der Unter­las­sungsklage statt. Ein Anspruch auf Geldent­schä­digung verneinte es aber. Gegen die Entscheidung richtete sich die Berufung des Beklagten.

Oberlan­des­gericht wertet Äußerungen als Schmähkritik

Das Oberlan­des­gericht Dresden bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Der Kläger könne vom Beklagten verlangen, es zu unterlassen, ihn als "Kindes­ent­fremder" und "Kinderschänder" zu bezeichnen, der "belogen, verleumdet und betrogen" habe. Durch diese Äußerungen habe der Beklagte das allgemeine Persön­lich­keitsrecht des Klägers verletzt. Der Kläger sei auch erkennbar dargestellt worden. Aus den Informationen des Beklagten sei die Identität des Klägers ohne weiteres zu ermitteln gewesen.

Vorliegen einer unzulässigen Schmähkritik

Auf die Meinung­s­äu­ße­rungs­freiheit habe sich der Beklagte nicht berufen können, so das Oberlan­des­gericht. Denn die Äußerungen haben eine unzulässige Schmähkritik dargestellt. Die Facebook-Einträge seien in weiten Teilen durch Züge einer Privatfehde gegen den Kläger ohne Bezug zu einer die Öffentlichkeit wesentlichen berührenden Frage geprägt gewesen, was charak­te­ristisch für eine Schmähkritik sei.

Quelle: Oberlandesgericht Dresden, ra-online (vt/rb)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil27695

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI