21.11.2024
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Dokument-Nr. 24632

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Urteil24.01.2017Landgericht Berlin18 S 318/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2017, 534Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2017, Seite: 534
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Spandau, Urteil14.09.2015, 6 C 247/15
ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Urteil24.01.2017

An Haustür zustande gekommener Vertrag über Entrümpelung der Mietwohnung kann widerrufen werdenVorliegen eines widerrufbaren Haustür­ge­schäfts

Erscheinen im Auftrag des Vermieters Mitarbeiter eines Ent­sorgungs­unter­nehmens unangekündigt an einem Samstag in der Wohnung eines Mieters und kommt es dabei zum mündlichen Abschluss eines Ent­rümpelungs­vertrags, liegt ein widerrufbares Haustürgeschäft im Sinne von § 312 b BGB vor. Der Mieter kann daher den Vertrag widerrufen. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Zwischen den Parteien eines Wohnungs­miet­vertrags bestand Streit über ein Ungezie­fer­befall. Anlässlich dieses Streits erschienen an einem Samstag im November 2013 unangekündigt Mitarbeiter der Vermieterin und des mit der Entrümpelung beauftragten Unternehmens in der Wohnung und wiesen auf eine umgehende Räumung hin. Die Mieterin sah sich zur Zustimmung der Maßnahmen gezwungen, so dass mit der Entrümpelung umgehend begonnen wurde. Später stellte die Vermieterin die dadurch entstandenen Kosten in Höhe von fast 1.500 EUR der Mieterin in Rechnung. Diese widerrief daraufhin ihre Zustimmung zur Entrümpelung und weigerte sich zu zahlen. Die Vermieterin erhob daraufhin Klage. Nachdem das Amtsgericht Berlin-Spandau über den Fall entschied, musste das Landgericht Berlin als Berufungs­instanz eine Entscheidung treffen.

Kein Anspruch auf Koste­n­er­stattung

Das Landgericht Berlin entschied gegen die Vermieterin. Sie könne nicht die Erstattung der Kosten für die Entrümpelung verlangen, da die Mieterin die Vereinbarung zur kosten­pflichtigen Entrümpelung wirksam habe widerrufen können.

Widerruf des Haustür­ge­schäfts

Die Vereinbarung über die kosten­pflichtige Entrümpelung der Wohnung sei nach Ansicht des Landgerichts als Haustürgeschäft im Sinne von § 312 Abs. 1 Nr. 1 BGB (neu: § 312 b BGB) zu werten. Der Mieterin habe aufgrund dessen ein Widerrufsrecht zugestanden. Soweit Mietern ein Widerrufsrecht im Falle des Fehlens einer typischen Überrum­pe­lungs­gefahr (vgl. LG Berlin, Urt. v. 08.06.2004 - 65 S 26/04 -) oder des Vorliegens eines besonderen, spezifischen Schutz gewährenden Verfahrens (vgl. LG Berlin, Urt. v. 14.09.2016 - 18 S 357/15 -) verneint wurde, sei der vorliegende Fall damit nicht vergleichbar. Die Vereinbarung über die kosten­pflichtige Entrümpelung der Wohnung sei nicht bei einem verabredeten Termin zustande gekommen, der erkennbar auf den Abschluss eines Vertrags angelegt gewesen sei.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2017, 534/rb)

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