Landgericht Berlin Beschluss19.05.2016
Mieter kann Mietaufhebungsvertrag bei Unternehmereigenschaft des Vermieters widerrufenAnzahl der Wohnung sowie Beauftragung einer Hausverwaltung schließt nicht auf Unternehmereigenschaft des Vermieters
Ein Mieter kann einen Mietaufhebungsvertrag gemäß §§ 312c, 312g in Verbindung mit § 355 BGB widerrufen, wenn es sich beim Vermieter um einen Unternehmer im Sinne von § 14 BGB handelt. Diesen Umstand hat der Mieter darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Allein aus der Anzahl der Wohnungen oder dem Umstand, dass der berufstätige Vermieter eine Hausverwaltung beauftragt hat, lässt sich noch nicht der Schluss auf eine Unternehmereigenschaft ziehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall schlossen die Parteien eines Wohnungsmietvertrags im Januar 2015 einen Mietaufhebungsvertrag. Diesen wollte die Mieterin nachträglich Widerrufen. Da die Vermieterin den Widerruf nicht akzeptierte, kam der Fall vor Gericht.
Kein Widerrufsrecht aufgrund fehlender Unternehmereigenschaft der Vermieterin
Das Landgericht Berlin entschied gegen die Mieterin. Sie habe den Mietaufhebungsvertrag nicht gemäß §§ 312c, 312g in Verbindung mit § 355 BGB widerrufen können. Denn die Mieterin habe nicht nachweisen können, dass die Vermieterin Unternehmerin im Sinne von § 14 BGB gewesen sei.
Anzahl der Wohnung sowie Beauftragung einer Hausverwaltung schließt nicht auf Unternehmereigenschaft des Vermieters
Nach Ansicht des Landgerichts lasse sich allein aus der Anzahl der im Eigentum eines Vermieters befindlichen Wohnungen nicht auf eine gewerbliche Tätigkeit schließen. Auch die Beauftragung einer Hausverwaltung durch einen berufstätigen Vermieter lasse noch nicht auf einen mit der Vermögensverwaltung verbundenen organisatorischen und zeitlichen Aufwand schließen, der insgesamt das Bild eines planmäßigen Geschäftsbetriebes vermittle. Ausschlaggebendes Kriterium für die Abgrenzung der privaten von einer berufsmäßig betrieben Vermögensverwaltung sei der Umfang der mit ihr verbundenen Geschäfte. Dies sei eine Frage des Einzelfalls.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.09.2016
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2016, 1028/rb)