15.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 23224

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Beschluss19.05.2016Landgericht Berlin65 S 151/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2016, 1028Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2016, Seite: 1028
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Landgericht Berlin Beschluss19.05.2016

Mieter kann Miet­aufhebungs­vertrag bei Unter­nehmer­eigenschaft des Vermieters widerrufenAnzahl der Wohnung sowie Beauftragung einer Hausverwaltung schließt nicht auf Unter­nehmer­eigenschaft des Vermieters

Ein Mieter kann einen Miet­aufhebungs­vertrag gemäß §§ 312c, 312g in Verbindung mit § 355 BGB widerrufen, wenn es sich beim Vermieter um einen Unternehmer im Sinne von § 14 BGB handelt. Diesen Umstand hat der Mieter darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Allein aus der Anzahl der Wohnungen oder dem Umstand, dass der berufstätige Vermieter eine Hausverwaltung beauftragt hat, lässt sich noch nicht der Schluss auf eine Unter­nehmer­eigenschaft ziehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall schlossen die Parteien eines Wohnungs­miet­vertrags im Januar 2015 einen Mietaufhebungsvertrag. Diesen wollte die Mieterin nachträglich Widerrufen. Da die Vermieterin den Widerruf nicht akzeptierte, kam der Fall vor Gericht.

Kein Widerrufsrecht aufgrund fehlender Unter­neh­me­rei­gen­schaft der Vermieterin

Das Landgericht Berlin entschied gegen die Mieterin. Sie habe den Mietauf­he­bungs­vertrag nicht gemäß §§ 312c, 312g in Verbindung mit § 355 BGB widerrufen können. Denn die Mieterin habe nicht nachweisen können, dass die Vermieterin Unternehmerin im Sinne von § 14 BGB gewesen sei.

Anzahl der Wohnung sowie Beauftragung einer Hausverwaltung schließt nicht auf Unter­neh­me­rei­gen­schaft des Vermieters

Nach Ansicht des Landgerichts lasse sich allein aus der Anzahl der im Eigentum eines Vermieters befindlichen Wohnungen nicht auf eine gewerbliche Tätigkeit schließen. Auch die Beauftragung einer Hausverwaltung durch einen berufstätigen Vermieter lasse noch nicht auf einen mit der Vermö­gens­ver­waltung verbundenen organi­sa­to­rischen und zeitlichen Aufwand schließen, der insgesamt das Bild eines planmäßigen Geschäfts­be­triebes vermittle. Ausschlag­ge­bendes Kriterium für die Abgrenzung der privaten von einer berufsmäßig betrieben Vermö­gens­ver­waltung sei der Umfang der mit ihr verbundenen Geschäfte. Dies sei eine Frage des Einzelfalls.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2016, 1028/rb)

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