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- GE 2018, 642Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2018, Seite: 642
Landgericht Berlin Urteil17.01.2018
Vermieter muss Wohnungsmieter seit Verbot von Asbest im Jahr 1993 über Asbestbelastung der Mietsache hinweisenFehlender Hinweis kann Schadensersatzanspruch begründen
Zwar ist eine Wohnung aufgrund einer Asbestbelastung nicht als von Anfang an mangelhaft zu bewerten, wenn asbesthaltige Baustoffe zu Mietbeginn noch zulässig und üblich waren. Jedoch muss der Vermieter seit Verbot von Asbest im Jahr 1993 den Mieter auf die Asbestbelastung hinweisen. Andernfalls kann ein Anspruch auf Schadensersatz entstehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall war der Fußboden einer Mietwohnung in Berlin seit Mietbeginn im Jahr 1980 mit asbesthaltigen "Floortex-Platten" belegt. Die Mieterin der Wohnung entfernte einen Großteil der Platten anlässlich von Renovierungsarbeiten im Jahr 1992 und 1999. Nunmehr machte sie gegen die Vermieterin Schadenersatzansprüche wegen der von den asbesthaltigen Baustoffen ausgehenden Gesundheitsgefahren geltend. Da die Vermieterin solche Ansprüche zurückwies, erhob die Mieterin Klage. Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Mieterin.
Kein Anspruch auf Schadensersatz wegen Asbestbelastung
Das Landgericht Berlin verneinte zunächst einen Schadensersatzanspruch nach § 536 a Abs. 1 Fall 1 BGB wegen der seit Mietbeginn bestehenden Asbestbelastung. Ein anfänglicher Mangel in Form einer abstrakten Gesundheitsgefahr liege nicht vor, da zu Beginn des Mietverhältnisses asbesthaltige Baustoffe noch zulässig und üblich waren. Zwar könne dennoch eine Haftung des Vermieters bestehen, wenn der Mieter nachweisen könne, dass ihm durch die in einem damals zulässigen Maß mit Schadstoffen belasteten Baustoffe konkrete Gesundheitsschäden entstanden seien. Dies sei der Mieterin aber nicht gelungen. Ohnehin sei nicht auszuschließen, dass asbesthaltige Fasern erst durch ihre Renovierungsarbeiten freigesetzt worden seien.
Schadensersatzanspruch aufgrund unterlassenen Warnhinweises
Ein Schadensersatzanspruch könne aber deswegen in Betracht kommen, so das Landgericht, weil die Vermieterin die Mieterin nicht rechtzeitig auf die von den asbesthaltigen Materialen ausgehenden Gesundheitsgefahren hingewiesen habe. Ihr könne insofern eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorgeworfen werden. Als professionelle Vermieterin habe sie nach dem Verbot asbesthaltiger Baustoffe im Jahr 1993 spätestens aber bei Erlass der Asbest-Richtlinie im Jahr 1996 erkennen müssen, dass von den asbesthaltigen Materialen im Falle ihrer Beschädigung konkrete Gesundheitsgefahren für die Mieter ausgehen können.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.07.2018
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2018, 642/rb)
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