18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 26120

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Urteil17.01.2018Landgericht Berlin18 S 140/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2018, 642Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2018, Seite: 642
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Landgericht Berlin Urteil17.01.2018

Vermieter muss Wohnungsmieter seit Verbot von Asbest im Jahr 1993 über Asbestbelastung der Mietsache hinweisenFehlender Hinweis kann Schadens­ersatz­anspruch begründen

Zwar ist eine Wohnung aufgrund einer Asbestbelastung nicht als von Anfang an mangelhaft zu bewerten, wenn asbesthaltige Baustoffe zu Mietbeginn noch zulässig und üblich waren. Jedoch muss der Vermieter seit Verbot von Asbest im Jahr 1993 den Mieter auf die Asbestbelastung hinweisen. Andernfalls kann ein Anspruch auf Schadensersatz entstehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall war der Fußboden einer Mietwohnung in Berlin seit Mietbeginn im Jahr 1980 mit asbesthaltigen "Floortex-Platten" belegt. Die Mieterin der Wohnung entfernte einen Großteil der Platten anlässlich von Renovie­rungs­a­r­beiten im Jahr 1992 und 1999. Nunmehr machte sie gegen die Vermieterin Schaden­er­satz­ansprüche wegen der von den asbesthaltigen Baustoffen ausgehenden Gesund­heits­ge­fahren geltend. Da die Vermieterin solche Ansprüche zurückwies, erhob die Mieterin Klage. Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Mieterin.

Kein Anspruch auf Schadensersatz wegen Asbestbelastung

Das Landgericht Berlin verneinte zunächst einen Schaden­s­er­satz­an­spruch nach § 536 a Abs. 1 Fall 1 BGB wegen der seit Mietbeginn bestehenden Asbestbelastung. Ein anfänglicher Mangel in Form einer abstrakten Gesund­heits­gefahr liege nicht vor, da zu Beginn des Mietver­hält­nisses asbesthaltige Baustoffe noch zulässig und üblich waren. Zwar könne dennoch eine Haftung des Vermieters bestehen, wenn der Mieter nachweisen könne, dass ihm durch die in einem damals zulässigen Maß mit Schadstoffen belasteten Baustoffe konkrete Gesund­heits­schäden entstanden seien. Dies sei der Mieterin aber nicht gelungen. Ohnehin sei nicht auszuschließen, dass asbesthaltige Fasern erst durch ihre Renovie­rungs­a­r­beiten freigesetzt worden seien.

Schaden­s­er­satz­an­spruch aufgrund unterlassenen Warnhinweises

Ein Schaden­s­er­satz­an­spruch könne aber deswegen in Betracht kommen, so das Landgericht, weil die Vermieterin die Mieterin nicht rechtzeitig auf die von den asbesthaltigen Materialen ausgehenden Gesund­heits­ge­fahren hingewiesen habe. Ihr könne insofern eine Verletzung der Verkehrs­si­che­rungs­pflicht vorgeworfen werden. Als professionelle Vermieterin habe sie nach dem Verbot asbesthaltiger Baustoffe im Jahr 1993 spätestens aber bei Erlass der Asbest-Richtlinie im Jahr 1996 erkennen müssen, dass von den asbesthaltigen Materialen im Falle ihrer Beschädigung konkrete Gesund­heits­ge­fahren für die Mieter ausgehen können.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2018, 642/rb)

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