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Landgericht Augsburg Urteil30.07.2014
Anspruch auf Schadensersatz und Unterlassen wegen negativer Online-Bewertung setzt Beweis der Unwahrheit der in Bewertung enthaltenen Behauptungen vorausVerlagerung der Beweislast auf Käufer bei ehrenrührigen Tatsachenbehauptungen
Einem Online-Händler steht ein Anspruch auf Schadensersatz und Unterlassen wegen einer negativen Online-Bewertung nur zu, wenn er nachweist, dass die in der Bewertung enthaltenen Behauptungen unwahr sind. Die Beweislast kann auf den Käufer verlagert werden, wenn die Tatsachenbehauptungen ehrenrührig sind. Dies hat das Landgericht Augsburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2013 erwarb ein Käufer von einem Online-Händler über eine Verkaufsplattform im Internet ein Insektenschutzfenster zur Selbstmontage. Nachträglich beschwerte sich der Käufer beim Online-Händler über die angebliche Fehlerhaftigkeit der Montageanleitung. Da der Online-Händler den Käufer nur vertröstete und hinhielt, wandte sich der Käufer an den Betreiber der Verkaufsplattform. Dieser erstattete dem Käufer den Kaufpreis zurück. Nachfolgend verfasste der Käufer eine negative Bewertung über den Online-Händler, in dem er die Reaktion des Online-Händlers auf seine Beschwerde beschrieb. Daraufhin verlangte der Online-Händler die Löschung der Bewertung und drohte die Erstattung einer Anzeige an. Dies nahm wiederum der Betreiber der Verkaufsplattform zum Anlass den Online-Händler abzumahnen und sein Verkäuferkonto zu sperren. Der Online-Händler erhob schließlich gegen den Käufer Klage auf Schadensersatz und Unterlassen der negativen Bewertung.
Kein Anspruch auf Schadensersatz und Unterlassen
Das Landgericht Augsburg entschied gegen den Online-Händler. Diesem stehe weder ein Anspruch auf Schadensersatz noch auf Unterlassen zu. Denn dies hätte den Nachweis vorausgesetzt, dass die von dem Käufer in der Bewertung verbreiteten Behauptungen falsch seien. Der Online-Händler habe also beweisen müssen, dass die Montageanleitung für das Insektenschutzfenster nicht fehlerhaft, sondern inhaltlich richtig gewesen sei. Diesen Nachweis habe der Online-Händler nicht erbracht.
Umkehr der Beweislast bei ehrenrührigen Tatsachenbehauptungen
Zwar komme eine Verlagerung der Beweislast auf den Käufer bei der Verbreitung von ehrenrührigen Tatsachenbehauptungen in Betracht, so das Landgericht. Die vom Käufer in das Portal eingestellte Bewertung sei aber keine ehrenrührige Tatsachenbehauptung.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.04.2018
Quelle: Landgericht Augsburg, ra-online (vt/rb)
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