21.11.2024
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Landgericht Augsburg Urteil30.07.2014

Anspruch auf Schadensersatz und Unterlassen wegen negativer Online-Bewertung setzt Beweis der Unwahrheit der in Bewertung enthaltenen Behauptungen vorausVerlagerung der Beweislast auf Käufer bei ehrenrührigen Tatsachen­behauptungen

Einem Online-Händler steht ein Anspruch auf Schadensersatz und Unterlassen wegen einer negativen Online-Bewertung nur zu, wenn er nachweist, dass die in der Bewertung enthaltenen Behauptungen unwahr sind. Die Beweislast kann auf den Käufer verlagert werden, wenn die Tatsachen­behauptungen ehrenrührig sind. Dies hat das Landgericht Augsburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2013 erwarb ein Käufer von einem Online-Händler über eine Verkaufs­plattform im Internet ein Insek­ten­schutz­fenster zur Selbstmontage. Nachträglich beschwerte sich der Käufer beim Online-Händler über die angebliche Fehler­haf­tigkeit der Monta­ge­an­leitung. Da der Online-Händler den Käufer nur vertröstete und hinhielt, wandte sich der Käufer an den Betreiber der Verkaufs­plattform. Dieser erstattete dem Käufer den Kaufpreis zurück. Nachfolgend verfasste der Käufer eine negative Bewertung über den Online-Händler, in dem er die Reaktion des Online-Händlers auf seine Beschwerde beschrieb. Daraufhin verlangte der Online-Händler die Löschung der Bewertung und drohte die Erstattung einer Anzeige an. Dies nahm wiederum der Betreiber der Verkaufs­plattform zum Anlass den Online-Händler abzumahnen und sein Verkäuferkonto zu sperren. Der Online-Händler erhob schließlich gegen den Käufer Klage auf Schadensersatz und Unterlassen der negativen Bewertung.

Kein Anspruch auf Schadensersatz und Unterlassen

Das Landgericht Augsburg entschied gegen den Online-Händler. Diesem stehe weder ein Anspruch auf Schadensersatz noch auf Unterlassen zu. Denn dies hätte den Nachweis vorausgesetzt, dass die von dem Käufer in der Bewertung verbreiteten Behauptungen falsch seien. Der Online-Händler habe also beweisen müssen, dass die Monta­ge­an­leitung für das Insek­ten­schutz­fenster nicht fehlerhaft, sondern inhaltlich richtig gewesen sei. Diesen Nachweis habe der Online-Händler nicht erbracht.

Umkehr der Beweislast bei ehrenrührigen Tatsa­chen­be­haup­tungen

Zwar komme eine Verlagerung der Beweislast auf den Käufer bei der Verbreitung von ehrenrührigen Tatsa­chen­be­haup­tungen in Betracht, so das Landgericht. Die vom Käufer in das Portal eingestellte Bewertung sei aber keine ehrenrührige Tatsa­chen­be­hauptung.

Quelle: Landgericht Augsburg, ra-online (vt/rb)

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