21.11.2024
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Landgericht Aschaffenburg Urteil03.04.2012

Geschäfts­mäßiger Inter­ne­t­auftritt begründet Impres­s­ums­pflichtUnvollständiger Aufbau der Webseite unerheblich

Wird über eine im Aufbau befindliche Internetseite zu wirtschaft­lichen Zwecken ein Anzeigemagazin angeboten, so begründet dies die allgemeine Infor­ma­ti­o­ns­pflicht aus § 5 TMG (Impres­s­ums­pflicht). Dies hat das Landgericht Aschaffenburg entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall begehrte die Klägerin von der Beklagten es zu unterlassen, auf ihrer Webseite die nach § 5 TMG, § 5 RStV erforderlichen Pflichtangaben nicht zu machen. Die Klägerin und die Beklagte waren Herausgeber eines Anzeigemagazins. Das Magazin der Beklagten wurde auf ihrer Internetseite zur Einsicht und zum Download bereitgehalten. Der Internetauftritt enthielt nicht die nach den § 5 TMG, § 5 RStV vorgesehenen Pflichtangaben. Lediglich das abrufbare Anzeigemagazin war mit einem Impressum versehen. Darüber hinaus enthielt der Inter­ne­t­auftritt der Beklagten den Zusatz: "Hier entsteht in Kürze unsere Internetpräsenz." Die Klägerin meinte, dass trotz dieses Zusatzes bereits Anzeigekunden beworben und somit Telemedien angeboten worden seien.

Unter­las­sungs­an­spruch bestand

Das Landgericht Aschaffenburg entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr habe ein Anspruch auf Unterlassung gemäß §§ 8, 4 Nr. 11 UWG zugestanden. Die Internetadresse der Beklagten habe wegen des Fehlens der Angaben einen Wettbe­wer­bs­verstoß enthalten. Nach § 5 TMG haben Dienstanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt, angebotene Telemedien die Pflichtangaben leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten.

Inter­ne­t­auftritt verfolgte wirtschaftliche Interessen

Bei dem Inter­ne­t­auftritt der Beklagten habe es sich um einen geschäfts­mäßigen Auftritt gehandelt, so das Landgericht weiter. Denn er habe nicht privaten Interessen gedient. Unerheblich sei dabei, dass die Internetseite noch nicht vollständig aufgebaut war und über sie selbst noch keine Leistungen in Anspruch genommen werden konnten. Entscheidend sei, dass die Webseite bereits den Zweck hatte, wirtschaftliche Interessen zu verfolgen. Denn die Beklagte habe durch das mögliche Abrufen des Anzeigemagazins bereits konkrete Leistungen beworben. Somit habe keine reine "Baustellenseite" vorgelegen. Auf die Frage, ob eine solche Webseite das Vorhalten der Pflichtangaben erforderlich mache, sei es daher nicht mehr angekommen (verneinend: LG Düsseldorf, Urt. v. 15.12.2010 - 12 O 312/10).

Impressum des Anzeigemagazins unerheblich

Nach Ansicht des Landgerichts sei es unerheblich gewesen, dass das abrufbare Magazin ein Impressum enthielt, da dieses nur die entsprechenden Verant­wort­lichen im Sinne des Presserechts angab, nicht aber Bezug auf § 5 TMG, § 5 RStV nahm. Darüber hinaus werde dadurch eine entsprechende leichte Erreichbarkeit nicht gewährleistet.

Quelle: Landgericht Aschaffenburg, ra-online (vt/rb)

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