21.11.2024
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Dokument-Nr. 15986

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Beschluss28.05.2013Landgericht Ansbach1 T 573/13
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Landgericht Ansbach Beschluss28.05.2013

Eidesstattliche Versicherung muss auf Antrag bereits nach zwei Jahren erneut abgegeben werdenNeue, kürzere Frist für eidesstattliche Versicherungen ist auch auf Altfälle anzuwenden

Gläubiger können bereits zwei Jahre nach Abgabe einer eidess­tatt­lichen Versicherung ohne besondere Gründe von ihren Schuldnern die Abgabe einer neuen Vermö­gens­auskunft verlangen. Dies entschied das Landgericht Arnsberg.

Hintergrund der Entscheidung ist eine Geset­ze­s­än­derung zum 1. Januar 2013, wonach die nunmehr als Vermö­gens­auskunft bezeichnete Erklärung eines Schuldners über sein Vermögen einschließlich Verkäufe an Verwandte und Schenkungen der letzten zwei bzw. vier Jahre bereits nach zwei Jahren auf Antrag des Gläubigers wiederholt werden muss. Demgegenüber war bezüglich dem Vorläufer der Vermö­gens­auskunft, der eidess­tatt­lichen Versicherung, geregelt, dass diese erst nach drei Jahren erneut abgegeben werden muss. Der Gesetzgeber begründete die Verkürzung der Frist mit den modernen, schnell wechselnden Lebensumständen.

Schutz des Schuldners erzwingt keine Anwendung der Drei-Jahres-Frist

Die in Rechtsprechung und Wissenschaft umstrittene Frage, welche Frist für die eidesstattliche Versicherung nach Inkrafttreten der Neuregelung anzuwenden ist, hat das Landgericht nun dahin entschieden, dass die neue, kürzere Frist auch auf die Altfälle anzuwenden ist, weil der Gesetzgeber die eidesstattliche Versicherung mit der neuen Vermö­gens­auskunft habe gleichstellen wollen. Auch der Schutz des Schuldners erzwinge nicht die Anwendung der Drei-Jahres-Frist, da die Fristenregelung auch der Wahrung der Gläubi­ger­belange diene und mit der Zwei-Jahres-Frist eine verhält­nis­mäßige Regelung gegeben sei.

Gläubiger kann bereits vor Ablauf der Zwei-Jahres-Frist neue Vermö­gens­auskunft verlangen

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Gläubiger schon vor Ablauf der Zwei-Jahres-Frist eine neue Vermö­gens­auskunft verlangen kann, wenn er glaubhaft macht, dass eine wesentliche Änderung der Vermö­gens­ver­hältnisse des Schuldners eingetreten ist.

Quelle: Landgericht Ansbach/ra-online

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