Landgericht Aachen Urteil01.10.2015
Amtshaftung wegen Unfall aufgrund einer 18 cm hohen Bodenwelle auf AutobahnDeutliche Überschreitung der Richtgeschwindigkeit begründet Mithaftung
Kommt es auf einer Autobahn zu einem Verkehrsunfall, weil ein tiefergelegtes Fahrzeug in zulässiger Weise mit 200 km/h über eine 18 cm hohe Bodenwelle fährt, haftet dafür gemäß § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG das zuständige Bundesland. Jedoch begründet die deutliche Überschreitung der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h eine Mithaftung des Fahrzeughalters. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Aachen hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Auf einer Autobahn in Nordrhein-Westfalen befand sich eine nahezu quer zur Fahrbahn verlaufende Bodenwelle, die eine Höhe von 18 cm aufwies. Ein Fahrzeugführer hatte darüber im Sommer 2013 die zuständige Autobahnmeisterei informiert. Im Juni 2013 verunglückte an der Stelle ein Fahrzeugführer tödlich. Im Oktober 2013 kam es zu einem weiteren Todesfall, als der Fahrer eines Ferraris Modena Spider mit 200 km/h über die Bodenwelle fuhr. Die Richtgeschwindigkeit betrug an der Stelle 130 km/h. Neben dem Tod des Fahrers wurde das Fahrzeug erheblich beschädigt. Der Halter des Ferraris erhob daher gegen das Land Nordrhein-Westfalen Klage auf Zahlung von Schadensersatz.
Anspruch auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung
Das Landgericht Aachen entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe gegen das beklagte Land aufgrund einer Amtspflichtverletzung ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG zu. Die Bodenwelle habe eine erhebliche Fahrbahnunebenheit dargestellt, für deren Beseitigung oder Warnung der Beklagte verpflichtet gewesen sei. Bodenwellen gefährden Verkehrsteilnehmer ganz allgemein, vor allem Fahrzeuge mit geringer Bodenfreiheit seien bei hohen Geschwindigkeiten gefährdet. In diesem Zusammenhang verwies das Landgericht darauf, dass die Versicherungspflicht auch für solche Fahrzeuge gelte, soweit für die Bodenfreiheit eine Zulassung bestehe.
Mithaftung von 50 % aufgrund deutlicher Überschreitung der Richtgeschwindigkeit
Dem Kläger sei aber eine Mithaftung von 50 % anzulasten, da der tödlich verunglückte Fahrer deutlich die Richtgeschwindigkeit überschritten hatte.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.01.2018
Quelle: Landgericht Aachen, ra-online (vt/rb)