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Dokument-Nr. 32964

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Urteil18.01.2022Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein1 Sa 159/21
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NZA-RR 2022, 165Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht Rechtsprechungsreport (NZA-RR), Jahrgang: 2022, Seite: 165
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Arbeitsgericht Elmshorn, Urteil22.06.2021, 4 Ca 86e/21
ergänzende Informationen

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Urteil18.01.2022

Anscheinsbeweis für Zugang einer mittels Einwurf-Einschreiben versandten KündigungVorlage des Einlie­fe­rungs­belegs und der Reproduktion des Auslie­fe­rungs­belegs mit Unterschrift des Zustellers

Beim Versand einer Kündigung mittels Einwurf-Einschreiben spricht ein Anscheinsbeweis für den Zugang, wenn der Einlie­fe­rungsbeleg und die Reproduktion des Auslie­fe­rungs­belegs mit der Unterschrift des Zustellers vorgelegt wird. Dies hat das Landes­arbeits­gericht Schleswig-Holstein entschieden.

In dem zugrunde liegen Fall stritten sich die Parteien eines Arbeitsvertrags seit dem Jahr 2021 vor dem Arbeitsgericht Elmshorn unter anderem darüber, ob dem Kläger eine Kündigung zugegangen ist. Der Kläger war als Service­mi­t­a­r­beiter in einer Spielhalle der Beklagten beschäftigt. Diese trug vor, im Oktober 2020 dem Kläger eine Kündigung per Einwurf-Einschreiben zugesandt zu haben. Als Nachweis legte die Beklagte den Einlie­fe­rungsbeleg und die Reproduktion des Auslie­fe­rungs­belegs mit der Unterschrift des Postmi­t­a­r­beiters vor. Das Arbeitsgericht sah darin keinen Beweis für den Zugang der Kündigung, wogegen sich die Berufung der Beklagten richtete.

Anscheinsbeweis spricht für Zugang der Kündigung

Das Landes­a­r­beits­gericht Schleswig-Holstein entschied zu Gunsten der Beklagten. Die Kündigung sei dem Kläger zugegangen. Bei Übersendung eines Schriftstücks per Einwurf-Einschreiben und gleichzeitiger Vorlage des Einlie­fe­rungs­belegs und der Reproduktion des ordnungsgemäß unterzeichneten Auslie­fe­rungs­belegs spreche ein Anscheinsbeweis für den Zugang des Schriftstücks beim Empfänger. Bei einer solchen Vorgehensweise seien fehlerhafte Zustellungen zwar nicht naturgemäß ausgeschlossen, aber nach der Lebenserfahrung so unwahr­scheinlich, dass die Annahme eines Anscheins­be­weises gerechtfertigt sei.

Quelle: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, ra-online (vt/rb)

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