Dokument-Nr. 32964
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- NZA-RR 2022, 165Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht Rechtsprechungsreport (NZA-RR), Jahrgang: 2022, Seite: 165
- Arbeitsgericht Elmshorn, Urteil22.06.2021, 4 Ca 86e/21
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Urteil18.01.2022
Anscheinsbeweis für Zugang einer mittels Einwurf-Einschreiben versandten KündigungVorlage des Einlieferungsbelegs und der Reproduktion des Auslieferungsbelegs mit Unterschrift des Zustellers
Beim Versand einer Kündigung mittels Einwurf-Einschreiben spricht ein Anscheinsbeweis für den Zugang, wenn der Einlieferungsbeleg und die Reproduktion des Auslieferungsbelegs mit der Unterschrift des Zustellers vorgelegt wird. Dies hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschieden.
In dem zugrunde liegen Fall stritten sich die Parteien eines Arbeitsvertrags seit dem Jahr 2021 vor dem Arbeitsgericht Elmshorn unter anderem darüber, ob dem Kläger eine Kündigung zugegangen ist. Der Kläger war als Servicemitarbeiter in einer Spielhalle der Beklagten beschäftigt. Diese trug vor, im Oktober 2020 dem Kläger eine Kündigung per Einwurf-Einschreiben zugesandt zu haben. Als Nachweis legte die Beklagte den Einlieferungsbeleg und die Reproduktion des Auslieferungsbelegs mit der Unterschrift des Postmitarbeiters vor. Das Arbeitsgericht sah darin keinen Beweis für den Zugang der Kündigung, wogegen sich die Berufung der Beklagten richtete.
Anscheinsbeweis spricht für Zugang der Kündigung
Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschied zu Gunsten der Beklagten. Die Kündigung sei dem Kläger zugegangen. Bei Übersendung eines Schriftstücks per Einwurf-Einschreiben und gleichzeitiger Vorlage des Einlieferungsbelegs und der Reproduktion des ordnungsgemäß unterzeichneten Auslieferungsbelegs spreche ein Anscheinsbeweis für den Zugang des Schriftstücks beim Empfänger. Bei einer solchen Vorgehensweise seien fehlerhafte Zustellungen zwar nicht naturgemäß ausgeschlossen, aber nach der Lebenserfahrung so unwahrscheinlich, dass die Annahme eines Anscheinsbeweises gerechtfertigt sei.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.06.2023
Quelle: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, ra-online (vt/rb)
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