21.11.2024
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Dokument-Nr. 30896

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Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Entscheidung28.07.2021

Anscheinsbeweis für Zugang eines Einwurf­einschreibens setzt Vorlage des Einlie­fe­rungs­belegs und Kopie des Auslie­fe­rungs­belegs vorausVorlage des Sendungsstatus nicht ausreichend

Für den Zugang eines Einwurf­einschreibens besteht ein Anscheinsbeweis, wenn der Einlie­fe­rungsbeleg und eine Kopie des Auslie­fe­rungs­belegs vorliegt. Die Vorlage des Sendungsstatus ist nicht ausreichend. Dies hat das Landes­arbeits­gericht Baden-Württemberg entschieden.

Im Rahmen eines arbeits­ge­richt­lichen Prozesses vor dem Landes­a­r­beits­gericht Baden-Württemberg im Jahr 2020 hatte das Gericht unter anderem über den Zugang einer mittels Einwur­fein­schreibens versandte Einladung zu einem bEM zu entscheiden.

Anscheinsbeweis für Zugang eines Einwur­fein­schreibens setzt Vorlage des Einlie­fe­rungs­belegs und Kopie des Auslie­fe­rungs­belegs voraus

Das Landes­a­r­beits­gericht Baden-Württemberg entschied, dass bei einem Einwurfeinschreiben nach Vorlage des Einlie­fe­rungs­belegs zusammen mit einer Reproduktion des Auslie­fe­rungs­belegs der Beweis des ersten Anscheins dafür spreche, dass die Sendung durch Einlegen in den Briefkasten bzw. das Postfach zugegangen ist, wenn das Verfahren zum Einwur­fein­schreiben eingehalten wurde.

Vorlage des Sendungsstatus nicht ausreichend

Etwas anderes gelte aber, so das Landes­a­r­beits­gericht, wenn neben dem Einlie­fe­rungsbeleg kein Auslie­fe­rungsbeleg, sondern nur ein Sendungsstatus vorgelegt wird. Denn aus dem Sendungsstatus gehe weder der Name des Zustellers hervor noch beinhalte er eine technische Reproduktion einer Unterschrift des Zustellers, mit der dieser beurkundet, die Sendung eingeworfen zu haben.

Quelle: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, ra-online (vt/rb)

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