Im zugrunde liegenden Fall wurde eine Angestellte aus betriebsbedingten Gründen von ihrem Arbeitgeber gekündigt. Die Frau wollte sich gegen diese Entlassung mittels einer Kündigungsschutzklage wehren und wandte sich an einen Anwalt.
Der Rechtsanwalt setzte einen entsprechenden Schriftsatz auf und ließ diesen zur Fristwahrung - wie üblich - durch seine Mitarbeiterin an das Gericht faxen. Diese ließ sich das Sendejournal über die Faxübermittlung ausdrucken, überprüfte dieses hinsichtlich der korrekten Telefaxnummer des Arbeitsgerichts, sowie bezüglich des sogenannten OK-Sendevermerkes, um sicherzustellen, dass die Klage fristwahrend gefaxt worden ist. Das Telefax-Sendejournal bestätigte die Übermittlung der Klageschrift am 13.8.2009 in der Zeit zwischen 17.18 und 17.38 und trägt einen OK-Vermerk, der weiterhin bestätige, dass 27 Seiten übertragen worden seien.
Weder dem Anwalt noch der Rechtsanwaltfachangestellten fiel auf, dass gerade Seite 4 der Klageschrift, die die Unterschrift des Anwalts trug, möglicherweise auf Grund eines Einzugsfehlers nicht ordnungsgemäß übermittelt worden war. Sie erkannten auch nicht, dass der gesamte Schriftsatz eigentlich 28 Seiten umfasste. Der Originalschriftsatz wurde am nächsten Tag zusätzlich mit der Post an das Gericht geschickt.
Da die Unterschrift auf dem fristgerecht eingesandten Fax fehlte, die Originalunterlagen mit Unterschrift jedoch erst nach Fristablauf beim Gericht eingingen, wurde die Kündigungsschutzklage als unzulässig abgewiesen. Die 3-wöchige Klagefrist des § 4 Abs. 1 Satz 1 KSchG sei nicht gewahrt worden.
Die Klage auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage lehnten die Richter vom Arbeitsgericht Mainz und von Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz ab.
Die Kündigung der Angestellten sei wirksam, da die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht worden sei.
Nutzte der Prozessbevollmächtigte die Möglichkeiten des Telefaxverkehrs zur Einreichung fristgebundener Schriftsätze, müsse er oder die zuständigen Mitarbeiter nach dem Faxversand des Schriftsatzes überprüfen, ob die Übersendung vollständig und fehlerfrei erfolgt sei. Fehlen durch Unzulänglichkeiten oder technische Fehler wichtige Teile des Schriftsatzes müsse die Klägerin sich dieses Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen, urteilten die Richter.
§ 4 Abs. 1 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz
Anrufung des ArbeitsgerichtesWill ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.11.2010
Quelle: ra-online (kg)