18.10.2024
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Dokument-Nr. 26816

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Beschluss15.10.2018Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz5 Ta 110/18
Vorinstanz:
  • Arbeitsgericht Kaiserslautern, Beschluss31.07.2018, 2 Ca 1525/16
ergänzende Informationen

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss15.10.2018

Aufhebung der Prozess­kos­tenhilfe-Bewilligung wegen unterlassener Mitteilung einer wesentlichen Verbesserung der Ein­kommens­verhält­nisseEin­kommens­verbes­serung von Null auf 4.154,00 EUR stellt wesentliche Veränderung dar

Wird der Partei eines Klageverfahrens Prozess­kos­tenhilfe bewilligt, so muss sie jede wesentliche Verbesserung ihrer Ein­kommens­verhält­nisse dem Gericht mitteilen. Unterlässt sie dies absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit kann die Bewilligung gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 4 der Zivil­pro­zess­ordnung (ZPO) aufgehoben werden. Eine Ein­kommens­verbes­serung von Null auf 4.154,00 EUR stellt eine wesentliche Veränderung dar. Dies hat das Landes­arbeits­gericht Rheinland-Pfalz entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Arbeitnehmer erhielt für eine im Dezember 2016 vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern erhobenen Kündi­gungs­schutzklage Prozesskostenhilfe. Laut der Ende Januar 2017 eingereichten Erklärung über die persönlichen und wirtschaft­lichen Verhältnisse verfügte er über kein Einkommen. Nach seinen Angaben lebte er von Unterstützungen durch seine Eltern und seiner Lebensgefährtin. Im März 2018 kam im Rahmen eines Überprü­fungs­ver­fahrens jedoch heraus, dass sich der Kläger seit Anfang Januar 2017 in einem Arbeits­ver­hältnis befand und ein Bruttoeinkommen von 4.154,00 EUR erhielt. Diesen Umstand hatte er bis dato verschwiegen. Das Arbeitsgericht Kaiserlautern hob aufgrund dessen die Prozess­kos­tenhilfe-Bewilligung auf. Dagegen legte der Kläger sofortige Beschwerde ein. Er gab an, die Einkommensverbesserung nicht mitgeteilt zu haben, da er befürchtet habe, noch während der Probezeit gekündigt zu werden.

Zulässige Aufhebung der Prozess­kos­tenhilfe-Bewilligung

Das Landes­a­r­beits­gericht Rheinland-Pfalz bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts und wies daher die sofortige Beschwerde des Klägers zurück. Die Prozess­kos­tenhilfe-Bewilligung habe gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO aufgehoben werden können. Denn der Kläger habe seine wesentliche Einkom­mens­ver­bes­serung zumindest aus grober Nachlässigkeit nicht mitgeteilt. Der Kläger habe in der Ende Januar 2017 abgegebenen Erklärung angegeben, über kein Einkommen zu verfügen, obwohl er seit Anfang des Monats ein Einkommen von 4.154,00 EUR erhielt. Darin liege eine erhebliche Täuschung.

Keine Rechtfertigung der Missachtung der Mittei­lungs­pflicht

Die Missachtung der Mitteilungspflicht sei nach Auffassung des Landes­a­r­beits­ge­richts nicht gerechtfertigt gewesen. Eine Einkom­mens­ver­bes­serung von Null auf 4.154,00 EUR sei so erheblich, dass der Kläger nicht ernsthaft habe annehmen dürfen, er sei berechtigt, dies dem Gericht zu verschweigen. Soweit der Kläger behauptete, nicht sicher gewesen zu sein, ob er die Probezeit überstehe, sei dies als Schutz­be­hauptung zu werten. Denn der Kläger habe auch nach Ende der Probezeit Mitte des Jahres 2017 seine Einkom­mens­ver­bes­serung nicht mitgeteilt. Vielmehr sei dies erst nach Aufforderung des Arbeitsgerichts im März 2018 erfolgt.

Quelle: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, ra-online (vt/rb)

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