Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil09.11.2017
Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf ungefaltetes und ungetackertes ArbeitszeugnisGetackertes Zeugnis stellt kein Geheimzeichen dar
Ein Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf ein ungefaltetes und ungetackertes Arbeitszeugnis. Ein getackertes Zeugnis stellt kein unzulässiges Geheimzeichen dar. Dies hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem das Arbeitsverhältnis durch eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung der Arbeitgeberin im November 2015 beendet wurde, erhielt der Arbeitnehmer ein Arbeitszeugnis. Der Arbeitnehmer war aber unter anderem nicht mit der Form des Zeugnisses einverstanden. Denn dieses war sowohl gefaltet als auch getackert. Der Arbeitnehmer meinte, dass ein getackertes Zeugnis einem unbefangenen Arbeitgeber mit Berufs- und Branchenkenntnis signalisiere, der Zeugnisaussteller sei mit dem Arbeitnehmer nicht zufrieden gewesen. Der Arbeitnehmer erhob daher Klage auf Erteilung eines ungefalteten und ungetackerten Arbeitszeugnisses.
Arbeitsgericht wies Klage ab
Das Arbeitsgericht Mainz wies die Klage auf Erteilung eines ungefalteten und ungetackerten Arbeitszeugnisses ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Arbeitsnehmers.
Landesarbeitsgericht verneint ebenso Anspruch auf ungefaltetes und ungetackertes Arbeitszeugnis
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts und wies daher die Berufung des Arbeitnehmers zurück. Es bestehe kein Anspruch auf ein ungefaltetes und ungetackertes Arbeitszeugnis. Es sei nicht zu beanstanden, wenn der Arbeitgeber das Zeugnis zweimal faltet, um es in einem Geschäftsumschlag üblicher Größe unterzubringen (vgl. BAG, Urt. v. 21.09.1999 - 9 AZR 893/98 -). Wichtig sei nur, dass das Zeugnis kopierfähig sei und die Knicke sich nicht auf den Kopien etwa durch Schwärzungen abzeichnen. Ein Arbeitgeber müsse aber nicht das Zeugnis in einem DIN A4 Umschlag ungefaltet und in besonderer Weise durch Verstärkungen geschützt, übersenden. Weiterhin stelle es kein unzulässiges Geheimzeichen dar, wenn der Arbeitgeber die Blätter des Zeugnisses mit einem Heftgerät körperlich miteinander verbindet. Für die Ansicht des Arbeitnehmers gebe es keinerlei Belege.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.06.2018
Quelle: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, ra-online (vt/rb)