23.11.2024
23.11.2024  
Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 26045

Drucken
Urteil09.11.2017Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz5 Sa 314/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • AA 2018, 54Zeitschrift: Arbeitsrecht aktiv (AA), Jahrgang: 2018, Seite: 54
  • ArbR 2018, 128Zeitschrift: Arbeitsrecht Aktuell (ArbR), Jahrgang: 2018, Seite: 128
  • BB 2018, 371Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB), Jahrgang: 2018, Seite: 371
  • FA 2018, 132Zeitschrift: Fachanwalt Arbeitsrecht (FA), Jahrgang: 2018, Seite: 132
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Arbeitsgericht Mainz, Urteil06.04.2017, 9 Ca 922/16
ergänzende Informationen

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil09.11.2017

Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf ungefaltetes und ungetackertes ArbeitszeugnisGetackertes Zeugnis stellt kein Geheimzeichen dar

Ein Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf ein ungefaltetes und ungetackertes Arbeitszeugnis. Ein getackertes Zeugnis stellt kein unzulässiges Geheimzeichen dar. Dies hat das Landes­arbeits­gericht Rheinland-Pfalz entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem das Arbeits­ver­hältnis durch eine ordentliche betrie­bs­be­dingte Kündigung der Arbeitgeberin im November 2015 beendet wurde, erhielt der Arbeitnehmer ein Arbeitszeugnis. Der Arbeitnehmer war aber unter anderem nicht mit der Form des Zeugnisses einverstanden. Denn dieses war sowohl gefaltet als auch getackert. Der Arbeitnehmer meinte, dass ein getackertes Zeugnis einem unbefangenen Arbeitgeber mit Berufs- und Branchen­kenntnis signalisiere, der Zeugnis­aussteller sei mit dem Arbeitnehmer nicht zufrieden gewesen. Der Arbeitnehmer erhob daher Klage auf Erteilung eines ungefalteten und ungetackerten Arbeits­zeug­nisses.

Arbeitsgericht wies Klage ab

Das Arbeitsgericht Mainz wies die Klage auf Erteilung eines ungefalteten und ungetackerten Arbeits­zeug­nisses ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Arbeitsnehmers.

Landes­a­r­beits­gericht verneint ebenso Anspruch auf ungefaltetes und ungetackertes Arbeitszeugnis

Das Landes­a­r­beits­gericht Rheinland-Pfalz bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts und wies daher die Berufung des Arbeitnehmers zurück. Es bestehe kein Anspruch auf ein ungefaltetes und ungetackertes Arbeitszeugnis. Es sei nicht zu beanstanden, wenn der Arbeitgeber das Zeugnis zweimal faltet, um es in einem Geschäft­s­um­schlag üblicher Größe unterzubringen (vgl. BAG, Urt. v. 21.09.1999 - 9 AZR 893/98 -). Wichtig sei nur, dass das Zeugnis kopierfähig sei und die Knicke sich nicht auf den Kopien etwa durch Schwärzungen abzeichnen. Ein Arbeitgeber müsse aber nicht das Zeugnis in einem DIN A4 Umschlag ungefaltet und in besonderer Weise durch Verstärkungen geschützt, übersenden. Weiterhin stelle es kein unzulässiges Geheimzeichen dar, wenn der Arbeitgeber die Blätter des Zeugnisses mit einem Heftgerät körperlich miteinander verbindet. Für die Ansicht des Arbeitnehmers gebe es keinerlei Belege.

Quelle: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, ra-online (vt/rb)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil26045

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI