18.10.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 26045

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Urteil09.11.2017Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz5 Sa 314/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • AA 2018, 54Zeitschrift: Arbeitsrecht aktiv (AA), Jahrgang: 2018, Seite: 54
  • ArbR 2018, 128Zeitschrift: Arbeitsrecht Aktuell (ArbR), Jahrgang: 2018, Seite: 128
  • BB 2018, 371Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB), Jahrgang: 2018, Seite: 371
  • FA 2018, 132Zeitschrift: Fachanwalt Arbeitsrecht (FA), Jahrgang: 2018, Seite: 132
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Vorinstanz:
  • Arbeitsgericht Mainz, Urteil06.04.2017, 9 Ca 922/16
ergänzende Informationen

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil09.11.2017

Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf ungefaltetes und ungetackertes ArbeitszeugnisGetackertes Zeugnis stellt kein Geheimzeichen dar

Ein Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf ein ungefaltetes und ungetackertes Arbeitszeugnis. Ein getackertes Zeugnis stellt kein unzulässiges Geheimzeichen dar. Dies hat das Landes­arbeits­gericht Rheinland-Pfalz entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem das Arbeits­ver­hältnis durch eine ordentliche betrie­bs­be­dingte Kündigung der Arbeitgeberin im November 2015 beendet wurde, erhielt der Arbeitnehmer ein Arbeitszeugnis. Der Arbeitnehmer war aber unter anderem nicht mit der Form des Zeugnisses einverstanden. Denn dieses war sowohl gefaltet als auch getackert. Der Arbeitnehmer meinte, dass ein getackertes Zeugnis einem unbefangenen Arbeitgeber mit Berufs- und Branchen­kenntnis signalisiere, der Zeugnis­aussteller sei mit dem Arbeitnehmer nicht zufrieden gewesen. Der Arbeitnehmer erhob daher Klage auf Erteilung eines ungefalteten und ungetackerten Arbeits­zeug­nisses.

Arbeitsgericht wies Klage ab

Das Arbeitsgericht Mainz wies die Klage auf Erteilung eines ungefalteten und ungetackerten Arbeits­zeug­nisses ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Arbeitsnehmers.

Landes­a­r­beits­gericht verneint ebenso Anspruch auf ungefaltetes und ungetackertes Arbeitszeugnis

Das Landes­a­r­beits­gericht Rheinland-Pfalz bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts und wies daher die Berufung des Arbeitnehmers zurück. Es bestehe kein Anspruch auf ein ungefaltetes und ungetackertes Arbeitszeugnis. Es sei nicht zu beanstanden, wenn der Arbeitgeber das Zeugnis zweimal faltet, um es in einem Geschäft­s­um­schlag üblicher Größe unterzubringen (vgl. BAG, Urt. v. 21.09.1999 - 9 AZR 893/98 -). Wichtig sei nur, dass das Zeugnis kopierfähig sei und die Knicke sich nicht auf den Kopien etwa durch Schwärzungen abzeichnen. Ein Arbeitgeber müsse aber nicht das Zeugnis in einem DIN A4 Umschlag ungefaltet und in besonderer Weise durch Verstärkungen geschützt, übersenden. Weiterhin stelle es kein unzulässiges Geheimzeichen dar, wenn der Arbeitgeber die Blätter des Zeugnisses mit einem Heftgerät körperlich miteinander verbindet. Für die Ansicht des Arbeitnehmers gebe es keinerlei Belege.

Quelle: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, ra-online (vt/rb)

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